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Elterngeld und Kinderzuschlag: Wie beide zusammenwirken

Elterngeld zählt beim Kinderzuschlag als Einkommen der Eltern. Ein Freibetrag bleibt nur in Höhe deines früheren Erwerbseinkommens vor der Geburt anrechnungsfrei, gedeckelt auf 300 € beim Basiselterngeld und 150 € beim ElterngeldPlus (§ 10 Abs. 5 BEEG). Der Rest mindert den Kinderzuschlag von bis zu 297 € pro Kind und Monat, und er zählt zur Mindesteinkommensgrenze von 900 € (Paare) beziehungsweise 600 € (Alleinerziehende).

Stand September 20267 Min. Lesezeit3 amtliche Quellen

Eine Schwangere steht im Kinderzimmer neben dem Babybett
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Inhalt7 Abschnitte
  1. Was ist der Kinderzuschlag genau?
  2. Zählt Elterngeld zur Mindesteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag?
  3. Wird Elterngeld auf den Kinderzuschlag angerechnet?
  4. Ändert die Geburt den Anspruch auf Kinderzuschlag?
  5. Was jetzt zu tun ist
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen und Stand

Aylin und ihr Mann arbeiten beide Teilzeit, ihr Einkommen reicht knapp über die Grenze zum Bürgergeld, deshalb bekommen sie seit der Geburt ihrer Tochter Kinderzuschlag. Jetzt kommt das zweite Kind, und mit ihm Elterngeld. Aylin fragt sich, ob die Familienkasse das Elterngeld genauso anrechnet wie ihr Gehalt, und ob der Kinderzuschlag für beide Kinder überhaupt bestehen bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sichert Familien ab, deren Einkommen den eigenen Bedarf deckt, aber nicht den ihrer Kinder – bis zu 297 € pro Kind und Monat.
  • Elterngeld zählt zur Mindesteinkommensgrenze von 900 € (Paare) beziehungsweise 600 € (Alleinerziehende), die Familien vor der Anrechnung erreichen müssen.
  • Beim Kinderzuschlag selbst bleibt Elterngeld nur bis zur Höhe deines früheren Erwerbseinkommens anrechnungsfrei, gedeckelt auf 300 € beim Basiselterngeld und 150 € beim ElterngeldPlus (§ 10 Abs. 5 BEEG).
  • Ohne Erwerbstätigkeit vor der Geburt entfällt dieser Freibetrag ganz, das komplette Elterngeld zählt dann als Einkommen.
  • Ein neues Kind zählt zwar beim Kinderzuschlag mit, erhöht aber auch den Bedarf der Familie, die Wirkung ist deshalb nicht automatisch positiv.
  • Die Lückenschlussregel rettet den Anspruch, wenn der Familie zur Vermeidung von Bürgergeld höchstens 100 € fehlen.

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Was ist der Kinderzuschlag genau?#

Der Kinderzuschlag ist eine eigenständige Familienleistung nach § 6a BKGG für Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken, aber nicht den zusätzlichen Bedarf ihrer Kinder. Er kommt zum Kindergeld hinzu und liegt aktuell bei bis zu 297 € pro Kind und Monat, gestaffelt nach dem tatsächlichen Bedarf und Einkommen der Familie.

Anspruchsberechtigt sind Eltern für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im eigenen Haushalt, für die Kindergeld besteht (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Zwei weitere Bedingungen kommen dazu: ein Mindesteinkommen und der Ausschluss von Hilfebedürftigkeit trotz Kinderzuschlag. Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, nicht die Elterngeldstelle und nicht das Jobcenter.

Zählt Elterngeld zur Mindesteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag?#

Ja. Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass Eltern mit Ausnahme von Wohngeld, Kindergeld und dem Kinderzuschlag selbst über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II von mindestens 900 € (Paare) beziehungsweise 600 € (Alleinerziehende) verfügen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Elterngeld ist in dieser Ausnahmeliste nicht genannt, es zählt also grundsätzlich zu diesem Mindesteinkommen mit, soweit es nach § 10 Abs. 5 BEEG als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Für Familien, die vor der Geburt wenig oder unregelmäßig gearbeitet haben, kann das zum Problem werden: Ersetzt Elterngeld ein bisheriges Gehalt nicht vollständig, kann die Familie unter die Mindesteinkommensgrenze rutschen und den Anspruch auf Kinderzuschlag insgesamt verlieren, unabhängig davon, wie hoch der einzelne Zuschlag für das Kind wäre.

Wird Elterngeld auf den Kinderzuschlag angerechnet?#

Ja, aber nicht in voller Höhe. Für den Kinderzuschlag gilt dieselbe Ausnahmeregel wie für Bürgergeld und Sozialhilfe: § 10 Abs. 5 BEEG nennt den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ausdrücklich neben diesen beiden Leistungen. Ein Freibetrag steht dir dabei nur zu, wenn du vor der Geburt erwerbstätig warst, und zwar in Höhe dieses früheren Einkommens, gedeckelt auf 300 € beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 € beim ElterngeldPlus.

Ohne Erwerbstätigkeit vor der Geburt entfällt der Freibetrag vollständig, das gesamte Elterngeld zählt dann als Einkommen der Eltern. Anders als bei Wohngeld und BAföG vervielfacht sich der Freibetrag bei Mehrlingsgeburten hier auch nicht, weil § 10 Abs. 5 BEEG die Vervielfachungsregel aus Absatz 4 ausdrücklich ausschließt. Wie diese Freibetragsregel im Detail funktioniert, mit Berechnung und Ausnahmen für Mutterschaftsgeld, steht im Artikel zu Elterngeld und Bürgergeld, denn die Rechenschritte sind für alle drei Leistungen identisch.

Anrechnungstechnisch fließt das um den Freibetrag verminderte Elterngeld in das Elterneinkommen ein, das die Familienkasse dem Gesamtbedarf der Eltern gegenüberstellt (§ 6a Abs. 5 und 6 BKGG). Übersteigt es diesen Bedarf, sinkt der Gesamtkinderzuschlag um 45 % des übersteigenden Betrags.

Größe Regel für den Kinderzuschlag Rechtsgrundlage
Mindesteinkommensgrenze 900 € (Paare) / 600 € (Alleinerziehende), Elterngeld zählt mit § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG
Freibetrag auf das Elterngeld Bis zu 300 € (Basis) / 150 € (Plus), gedeckelt auf dein früheres Erwerbseinkommen § 10 Abs. 5 BEEG
Minderung durch übersteigendes Elterneinkommen 45 % des Betrags über dem Elternbedarf § 6a Abs. 6 BKGG
Höchstbetrag je Kind 297 € monatlich § 6a Abs. 2 BKGG
Aylin: Elterngeld neben dem Kinderzuschlag für zwei KinderVereinfachtes Beispiel
Einkommen aus Teilzeit vor der Geburt
280 €
Basiselterngeld nach der Geburt (Mindestbetrag)
300 €
Freibetrag (gedeckelt auf das frühere Einkommen)
280 €
Anrechenbarer Rest des Elterngelds
20 €
Elterneinkommen, das in die Kinderzuschlag-Berechnung einfließtum 20 € höher

Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Aylin arbeitete vor der Geburt in Teilzeit mit 280 € im Monat. Ihre Ersatzrate liegt bei einem so niedrigen Einkommen bei 100 %, das ergäbe rechnerisch 280 €, ausgezahlt wird aber der gesetzliche Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld. Weil ihr Freibetrag auf das frühere Einkommen von 280 € begrenzt ist, bleiben nicht die vollen 300 € anrechnungsfrei. Ob und wie stark der Kinderzuschlag dadurch tatsächlich sinkt, hängt vom übrigen Familieneinkommen und vom Gesamtbedarf der Eltern ab, den die Familienkasse individuell berechnet.

Ändert die Geburt den Anspruch auf Kinderzuschlag?#

Ja, in beide Richtungen. Das neue Kind zählt beim Kinderzuschlag mit, sobald für es Kindergeld besteht, dadurch kann der Gesamtkinderzuschlag der Familie steigen. Gleichzeitig wächst aber auch der Gesamtbedarf der Eltern und der Kinder, gegen den das Einkommen einschließlich Elterngeld gegengerechnet wird (§ 6a Abs. 5 BKGG). Ob am Ende mehr oder weniger Kinderzuschlag übrig bleibt, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen, sondern nur anhand der tatsächlichen Zahlen der Familie.

Kritisch wird es, wenn ein Elternteil während des Elterngeldbezugs weniger verdient als vorher und die Familie dadurch die Mindesteinkommensgrenze verfehlt. Für diesen Grenzfall gibt es die Lückenschlussregel: Fehlen der Familie zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II höchstens 100 €, und ergeben sich aus dem Erwerbseinkommen mindestens 100 € an Absetzbeträgen, bleibt der Anspruch auf Kinderzuschlag trotzdem bestehen, statt in Bürgergeld zu wechseln (§ 6a Abs. 1a BKGG). Bezieht ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bereits Bürgergeld oder hat es beantragt, greift diese Ausnahme nicht.

Die Familienkasse und die Elterngeldstelle beantworten Fragen zu ihren jeweiligen Bescheiden kostenlos, entscheiden aber nicht gemeinsam darüber, was für eure Gesamtsituation am besten ist. Genau diese Schnittstelle rechnen wir als private Familienleistungsberatung durch, in der Beratung für 129 € oder im Einkommensgrenzen-Check für 150 €.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Elterngeldbescheid an die Familienkasse weiterleiten, sobald er vorliegt: Ohne ihn kann sie weder den Freibetrag noch die Minderung korrekt berechnen.
  2. Mindesteinkommensgrenze prüfen, bevor du dich für Basiselterngeld oder ElterngeldPlus entscheidest, denn beide wirken sich unterschiedlich auf die 900-€- beziehungsweise 600-€-Grenze aus.
  3. Frühere Erwerbseinkommen dokumentieren: Nur bis zu dieser Höhe bleibt dein Elterngeld beim Kinderzuschlag anrechnungsfrei.
  4. Einkommensänderungen unverzüglich melden: Ändert sich dein Elterngeldbetrag oder die Variante, muss das bei der Familienkasse aktenkundig werden.
  5. Bei knapper Mindesteinkommensgrenze die Lückenschlussregel prüfen lassen, statt vorschnell zum Jobcenter zu wechseln.

Häufige Fragen

Kann ich Kinderzuschlag und Elterngeld gleichzeitig bekommen?

Ja, beide Leistungen schließen sich nicht aus. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind im Haushalt unter 25 Jahren berechnet, das Baby zählt also mit, sobald es geboren ist und Kindergeld dafür besteht. Das Elterngeld wird dabei als Einkommen der Eltern berücksichtigt.

Verliere ich den Kinderzuschlag, wenn ich in Elternzeit gehe?

Möglich, aber nicht automatisch. Sinkt dein Familieneinkommen durch die Elternzeit unter die Mindesteinkommensgrenze von 900 € beziehungsweise 600 €, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag, weil dieser gerade Familien mit ausreichendem Erwerbseinkommen absichert. Reicht das Elterngeld zusammen mit dem übrigen Einkommen weiterhin über die Grenze, bleibt der Anspruch bestehen.

Muss ich der Familienkasse melden, dass ich Elterngeld bekomme?

Ja. Der Kinderzuschlag wird bewilligt und die Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab, dazu gehört das Elterngeld. Änderungen beim Einkommen musst du der Familienkasse unverzüglich mitteilen, sonst drohen eine falsche Berechnung und eine spätere Rückforderung.

Zählt das Basiselterngeld anders als ElterngeldPlus beim Kinderzuschlag?

Ja, beim Freibetrag. Er ist beim Basiselterngeld auf 300 € gedeckelt, beim ElterngeldPlus nur auf 150 €, jeweils begrenzt auf dein früheres Erwerbseinkommen (§ 10 Abs. 5 BEEG). Der volle Elterngeldbetrag selbst hängt davon unabhängig von deiner Ersatzrate und deinem Einkommen vor der Geburt ab.

Was, wenn ohne Kinderzuschlag und Wohngeld Hilfebedürftigkeit entstünde?

Dafür gibt es die Lückenschlussregel: Fehlen der Familie zur Vermeidung von Bürgergeld höchstens 100 € und ergeben sich aus Erwerbseinkommen mindestens 100 € Absetzbeträge, besteht der Anspruch auf Kinderzuschlag trotzdem (§ 6a Abs. 1a BKGG).

Wer zahlt den Kinderzuschlag aus?

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, nicht das Jobcenter und nicht die Elterngeldstelle. Für den Antrag brauchst du unter anderem den aktuellen Elterngeldbescheid als Einkommensnachweis.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

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