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Antrag & UnterlagenFortgeschritten

Vorläufige Entscheidung beim Elterngeld: Einkommen nachweisen

Wann das BEEG eine vorläufige Entscheidung vorsieht und welche Nachweise nach dem Bezugszeitraum bei voraussichtlichem Einkommen erforderlich sind.

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Herausgegeben von Elterngeld Zentrum
4 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Angaben zum voraussichtlichen Erwerbseinkommen ist das tatsächliche Einkommen nach dem Bezugszeitraum nachzuweisen
  • § 8 Absatz 3 BEEG nennt Fälle für eine vorläufige Entscheidung über die Höhe
  • Eine vorläufige Entscheidung kann später überprüft werden
  • Erhebliche Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden
  • Die konkrete Folge einer Überprüfung ergibt sich aus dem Bescheid und dem individuellen Fall

Wann eine vorläufige Entscheidung vorgesehen ist#

§ 8 Absatz 3 BEEG nennt drei Konstellationen, in denen über die Höhe des Elterngeldes vorläufig unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Angaben entschieden wird: wenn bestimmte steuerliche Angaben noch nicht möglich sind, wenn das Einkommen vor der Geburt noch nicht ermittelt werden kann oder wenn im Antrag voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum angegeben wird.

Tatsächliches Einkommen nachweisen#

Wer im Antrag voraussichtliches Erwerbseinkommen angegeben hat, muss nach Ablauf des Bezugszeitraums das tatsächliche Erwerbseinkommen für diese Zeit nachweisen (§ 8 Absatz 1 BEEG). Welche Unterlagen dafür im konkreten Fall verlangt werden, teilt die zuständige Elterngeldstelle mit.

Schritt-für-Schritt Anleitung

  1. Bescheid lesen

    Prüfen Sie, ob der Bescheid eine vorläufige Entscheidung oder weitere Nachweise nennt.

  2. Unterlagen geordnet halten

    Bewahren Sie Angaben und Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum auf.

  3. Nachweise auf Verlangen einreichen

    Übermitteln Sie die von der Elterngeldstelle angeforderten Nachweise auf dem vorgesehenen Weg.

  4. Ergebnis prüfen

    Lesen Sie den weiteren Bescheid sorgfältig. Bei Fragen zu Berechnung oder Folgen ist die zuständige Stelle der erste Ansprechpartner.

Änderungen mitteilen#

Nach § 60 SGB I müssen Antragstellende und Leistungsbeziehende erhebliche Tatsachen angeben, Änderungen in erheblichen Verhältnissen unverzüglich mitteilen und auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen.

Keine pauschalen Zahlungsprognosen

Ob und in welcher Höhe sich eine Überprüfung auswirkt, hängt von den Angaben, Nachweisen und dem jeweiligen Bescheid ab. Eine individuelle Prüfung durch die Elterngeldstelle bleibt erforderlich.

Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026

Quellen

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