Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig ist grundsätzlich die Elterngeldstelle am inländischen Wohnsitz des Kindes bei der ersten Antragstellung
- Der Antrag kann erst nach der Geburt gestellt werden
- Rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Eingang des Antrags geleistet
- Im Antrag werden die beantragten Lebensmonate und die jeweilige Leistungsart angegeben
- Welche Nachweise erforderlich sind, ergibt sich aus dem Formular und der individuellen Situation
Den Antrag vorbereiten#
Die Elterngeldstelle am inländischen Wohnsitz des Kindes bei der ersten Antragstellung ist grundsätzlich zuständig. § 12 BEEG enthält Sonderregeln für bestimmte Fälle ohne inländischen Wohnsitz des Kindes. Das Familienportal des Bundes verweist auf die Antragsformulare und die zuständigen Stellen der Länder. Bereiten Sie den Antrag und die vorgesehenen Nachweise vor; eingereicht werden kann er erst nach der Geburt des Kindes.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab. Maßgeblich sind die Hinweise im Antragsformular und gegebenenfalls Rückfragen der zuständigen Elterngeldstelle.
Der Antragsweg#
Schritt-für-Schritt Anleitung
Zuständige Stelle finden
Ermitteln Sie die für den Wohnsitz des Kindes zuständige Elterngeldstelle über das Familienportal oder die Informationen Ihres Bundeslands.
Antrag und Nachweise prüfen
Nutzen Sie das für die zuständige Stelle vorgesehene Formular oder den dort verlinkten digitalen Weg. Prüfen Sie die im Formular genannten Nachweise.
Lebensmonate angeben
Im Antrag geben Sie an, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Nach der Geburt einreichen
Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle über den von ihr vorgesehenen Weg ein.
Frist für rückwirkende Leistungen#
Nach § 7 Absatz 1 BEEG wird Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. Daher ist es sinnvoll, die Unterlagen früh vorzubereiten und nach der Geburt zeitnah einzureichen.
Lebensmonate beachten
Die gesetzliche Regel bezieht sich auf Lebensmonate des Kindes, nicht auf Kalendermonate.
Unterschriften und Änderungen#
§ 7 Absatz 3 BEEG regelt, wann auch die andere berechtigte Person den Antrag zur Kenntnisnahme unterschreibt. Ausnahmen nennt die Vorschrift selbst. Wenn zwei berechtigte Personen beteiligt sind, sollte diese Frage im Formular sorgfältig geprüft werden.
Entscheidungen im Antrag können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Für rückwirkende Änderungen und bereits ausgezahlte Monatsbeträge gelten die engeren Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 BEEG. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum Änderungsantrag.
Die Beiträge dieses Themenbereichs#
- Elterngeld beantragen: Wo, wann und wie
- Checkliste: Unterlagen für den Elterngeld-Antrag
- Elterngeld online beantragen (mein-elterngeldantrag)
- Elterngeld-Antrag ändern
- Vorläufige Entscheidung und Einkommensnachweise
Individuellen Fall mit der Stelle klären
Bei unklarer Anspruchsberechtigung, besonderen Familienkonstellationen oder abweichenden Nachweisen ist die zuständige Elterngeldstelle die verbindliche Anlaufstelle.