Elterngeld beantragen: Wo, wann und wie
So finden Sie die zuständige Elterngeldstelle, stellen den Antrag nach der Geburt und beachten die gesetzliche Frist für rückwirkende Leistungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig ist grundsätzlich die Elterngeldstelle am inländischen Wohnsitz des Kindes bei der ersten Antragstellung
- Elterngeld kann erst nach der Geburt beantragt werden
- Der Antrag bestimmt die Lebensmonate und Leistungsarten
- Rückwirkend wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang geleistet
- Die Unterschriftsregelung ergibt sich aus § 7 Absatz 3 BEEG
Zuständige Elterngeldstelle#
Die Länder bestimmen die zuständigen Stellen für Elterngeld. Grundsätzlich ist nach § 12 BEEG die Behörde des Bezirks zuständig, in dem das Kind bei der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Die Vorschrift enthält Sonderregeln für bestimmte Fälle ohne inländischen Wohnsitz des Kindes. Das Familienportal des Bundes führt zu den Antragsformularen und zuständigen Stellen.
Antrag nach der Geburt stellen#
Der Antrag kann nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Schritt-für-Schritt Anleitung
Zuständige Stelle ermitteln
Nutzen Sie die Übersicht des Familienportals oder die Website Ihres Bundeslands.
Formular und Nachweise prüfen
Richten Sie sich nach dem Formular und den Hinweisen der zuständigen Stelle. Die erforderlichen Nachweise unterscheiden sich je nach Fall.
Lebensmonate eintragen
Tragen Sie die gewünschten Lebensmonate und Leistungsarten ein.
Antrag einreichen
Reichen Sie den Antrag nach der Geburt auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Weg ein.
Rückwirkende Leistungen#
§ 7 Absatz 1 BEEG begrenzt die rückwirkende Leistung auf die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist. Wer Elterngeld ab der Geburt beantragen möchte, sollte die Unterlagen daher früh vorbereiten und den Antrag nach der Geburt zeitnah einreichen.
Unterschrift der anderen berechtigten Person#
§ 7 Absatz 3 BEEG nennt die Voraussetzungen für die Unterschrift der anderen berechtigten Person zur Bestätigung der Kenntnisnahme sowie gesetzliche Ausnahmen. Prüfen Sie die Angaben im Formular sorgfältig, insbesondere wenn beide Eltern anspruchsberechtigt sein können.
Keine Aussage zur Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist nicht bundesweit einheitlich. Verbindliche Auskünfte zum Stand eines konkreten Antrags erteilt die zuständige Elterngeldstelle.
Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026
Quellen
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