Das Wichtigste in Kürze
- Auch ausländische Eltern können in Deutschland Elterngeld erhalten -- die Voraussetzungen hängen von der Staatsangehörigkeit ab
- EU/EWR/Schweiz-Bürger benötigen lediglich einen Wohnsitz oder eine Beschäftigung in Deutschland
- Drittstaatsangehörige brauchen einen qualifizierten Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis
- Grenzgänger erhalten Elterngeld vorrangig vom Land der Beschäftigung, ggf. einen Unterschiedsbetrag
- Ausländisches Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn es in der EU/EWR/Schweiz versteuert wurde
Elterngeld kennt keine Nationalität -- aber Regeln#
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) macht den Elterngeldanspruch nicht von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig. Entscheidend sind stattdessen der Aufenthaltsstatus, der Wohnsitz und die Beschäftigungssituation in Deutschland. Je nach Herkunftsland gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Konstellationen und verlinkt auf die detaillierten Einzelartikel.
EU-Bürger, EWR und Schweiz#
Wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, profitieren Sie von der europäischen Freizügigkeit. Sie können in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.
Für EU/EWR/Schweiz-Bürger ist die Freizügigkeit das zentrale Prinzip: Wer legal in Deutschland lebt oder arbeitet, hat grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienleistungen wie deutsche Staatsangehörige. Ein gesonderter Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich.
Mehr dazu im Artikel: Elterngeld für EU-Bürger in Deutschland
Drittstaatsangehörige#
Für Eltern aus Nicht-EU-Staaten hängt der Anspruch vom Aufenthaltstitel ab. Wer eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis besitzt, kann in der Regel Elterngeld beantragen. Kein Anspruch besteht hingegen bei einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren oder bei einer regulären Duldung.
Während eines laufenden Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung) oder bei einer regulären Duldung besteht kein Elterngeldanspruch. Die Beschäftigungsduldung bildet die einzige Ausnahme.
Mehr dazu im Artikel: Elterngeld für Drittstaatsangehörige: Aufenthaltstitel & Anspruch
Grenzgänger: Leben und Arbeiten in verschiedenen Ländern#
Wenn Sie in einem EU/EWR/Schweiz-Staat leben und in einem anderen arbeiten, gelten besondere Koordinierungsregeln. Das Land der Beschäftigung zahlt vorrangig Familienleistungen. Das Wohnsitzland kann einen Unterschiedsbetrag zahlen, wenn die dortige Leistung höher wäre.
Welches Land zahlt vorrangig?
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Mehr dazu im Artikel: Elterngeld für Grenzgänger: Leben und Arbeiten in verschiedenen Ländern
Ausländisches Einkommen und ausländische Leistungen#
Bei der Berechnung des Elterngelds wird ausländisches Einkommen nur berücksichtigt, wenn es in einem EU/EWR/Schweiz-Staat versteuert wurde. Vergleichbare ausländische Familienleistungen werden vollständig auf das deutsche Elterngeld angerechnet -- unabhängig davon, ob Sie diese tatsächlich beantragt haben.
Auch wenn Ihr ausländisches Einkommen nicht anrechenbar ist, erhalten Sie mindestens den Mindestbetrag von 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) pro Monat.
Mehr dazu im Artikel: Ausländisches Einkommen und ausländische Leistungen beim Elterngeld
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insb. § 1 Abs. 7 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.2.5--1.2.6 und 1.7.9 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.