Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuell:Geplante Elterngeld-Kürzung: 12 statt 14 Monate.

International

Elterngeld für EU-Bürger, Drittstaatsangehörige und Grenzgänger.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Staatsangehörigkeit allein entscheidet weder über den Anspruch noch über die internationale Zuständigkeit
  • Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Personen ist der genaue Aufenthaltstitel nach § 1 Abs. 7 BEEG zu prüfen
  • Bei Familienbezug zu mehreren EU-Staaten bestimmen Anspruchsgrund, Tätigkeiten und Wohnort des Kindes die Priorität
  • Für ausländisches Einkommen ist die deutsche steuerliche Einordnung maßgeblich, nicht eine pauschale Länderliste
  • Vergleichbare ausländische Leistungen können nach § 3 BEEG angerechnet werden

Vier Fragen statt einer Länderregel#

Internationale Elterngeldfälle lassen sich nicht allein nach Pass oder Arbeitsland beantworten. Für eine erste Einordnung sollten Sie vier Bereiche getrennt erfassen:

  1. Wo wohnen das Kind und beide Eltern?
  2. Wo sind die Eltern beschäftigt oder selbstständig?
  3. Welcher Aufenthaltsstatus gilt für nicht freizügigkeitsberechtigte Personen?
  4. Welche Einkünfte und Familienleistungen bestehen im Ausland?

Diese Angaben führen zu unterschiedlichen Prüfungen im BEEG und, bei mehreren beteiligten EU-Staaten, in den europäischen Koordinierungsregeln.

Anspruch und Aufenthalt#

Die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 BEEG gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Dazu gehören grundsätzlich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, dessen eigene Betreuung und keine volle Erwerbstätigkeit.

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer enthält § 1 Abs. 7 BEEG zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmen. Eine allgemeine Bezeichnung wie „Arbeitserlaubnis“, „Studium“ oder „Duldung“ reicht für die Einordnung nicht aus; maßgeblich sind Rechtsgrundlage, Gültigkeit und Nebenbestimmungen des aktuellen Titels.

Familienleistungen in mehreren Staaten#

Treffen Ansprüche aus mehreren EU-Staaten zusammen, legt Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Prioritätsregeln fest. Ansprüche aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit stehen grundsätzlich vor Renten- und reinen Wohnortansprüchen. Bei mehreren Erwerbstätigkeitsansprüchen kann der Wohnort des Kindes entscheidend sein, wenn dort ebenfalls eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.

Ein Unterschiedsbetrag kann entstehen, ist aber keine pauschale Zusage. Beide Elternteile, ihre Tätigkeiten, Wohnorte und bereits beantragte Leistungen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Einkommen und ausländische Leistungen#

§ 2 BEEG knüpft berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen an positive Einkünfte, die in Deutschland zu versteuern sind. Arbeitsort, Sitz des Arbeitgebers und Steuerstaat sind daher getrennt zu prüfen. Eine Regel „EU zählt, Drittstaat zählt nicht“ ist zu pauschal.

§ 3 BEEG erfasst außerdem dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen aus dem Ausland. Ob und in welcher Höhe angerechnet wird, hängt von der konkreten Leistung und dem Zeitraum ab.

Unterlagen für die Klärung#

Stellen Sie Wohnorte, Tätigkeiten und beantragte Leistungen beider Eltern in einer kurzen Übersicht zusammen. Ergänzen Sie Aufenthaltstitel, Beschäftigungs- und Einkommensnachweise sowie ausländische Bescheide. Die zuständige Elterngeldstelle kann damit erkennen, welche nationale oder europäische Prüfung erforderlich ist.

Abgrenzung

Diese Übersicht nennt die Prüfschritte, ersetzt aber keine verbindliche Entscheidung zu Anspruch, Steuerrecht oder internationaler Zuständigkeit.

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