Das Wichtigste in Kürze
- Grenzgänger erhalten Familienleistungen vorrangig vom Land, in dem sie arbeiten
- Ist die Leistung im Wohnsitzland höher, zahlt dieses den Unterschiedsbetrag
- Arbeiten beide Eltern in verschiedenen Ländern, ist das Land des Kindes vorrangig
- Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, zahlt dessen Arbeitsland vorrangig
- Britische Staatsangehörige können unter bestimmten Übergangsregelungen weiterhin profitieren
Was sind Grenzgänger?#
Als Grenzgänger (im EU-Recht: Wanderarbeitnehmer) gelten Personen, die in einem Land der EU, des EWR oder der Schweiz leben und in einem anderen dieser Länder arbeiten. Für diese Konstellation gibt es besondere EU-Koordinierungsregeln, die sicherstellen, dass Familien nicht doppelt Leistungen erhalten, aber auch keine Lücke entsteht.
Die Grenzgänger-Regelungen gelten ausschließlich innerhalb der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz. Wenn Sie in einem Drittstaat arbeiten und in Deutschland leben, gelten die regulären deutschen Voraussetzungen.
Das Prinzip: Vorrangiges und nachrangiges Land#
Die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit legt fest, welches Land vorrangig Familienleistungen zahlt. Das andere Land wird als "nachrangig" bezeichnet und zahlt gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag.
Regel 1: Ein Elternteil arbeitet im Ausland#
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, zahlt das Land der Beschäftigung vorrangig Familienleistungen -- auch wenn die Familie in einem anderen Land wohnt.
Beispiel: Eine Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Die Mutter arbeitet in der Schweiz. Der Vater ist nicht erwerbstätig. Beide Eltern erhalten Familienleistungen vorrangig aus der Schweiz, weil die Mutter dort arbeitet.
Regel 2: Beide Eltern arbeiten im selben Ausland#
Arbeiten beide Eltern im selben Land, ist dieses Land vorrangig zuständig.
Beispiel: Eine Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Beide Eltern arbeiten in Frankreich. Die Eltern erhalten Familienleistungen vorrangig aus Frankreich. Wenn das deutsche Elterngeld höher ist als die französische Familienleistung, zahlt Deutschland zusätzlich den Unterschiedsbetrag.
Regel 3: Eltern arbeiten in verschiedenen Ländern#
Arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Ländern, sind beide vorrangig von dem Land zuständig, in dem das Kind wohnt.
Beispiel: Eine Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Der Vater arbeitet in Österreich, die Mutter in Deutschland. Beide Eltern erhalten Elterngeld aus Deutschland, weil die Mutter hier arbeitet und das Kind hier lebt.
Welches Land ist vorrangig?
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Der Unterschiedsbetrag#
Der Unterschiedsbetrag ist der Differenzbetrag zwischen der höheren Familienleistung des nachrangigen Landes und der Leistung des vorrangigen Landes.
Schritt-für-Schritt Anleitung
Vorrangiges Land zahlt zuerst
Das Land der Beschäftigung (oder des Kindes, je nach Konstellation) zahlt seine Familienleistung in voller Höhe.
Nachrangiges Land prüft die Differenz
Das nachrangige Land berechnet seine eigene Familienleistung und vergleicht sie mit der Leistung des vorrangigen Landes.
Unterschiedsbetrag wird ausgezahlt
Ist die Leistung des nachrangigen Landes höher, zahlt es den Unterschied. Ist sie gleich hoch oder niedriger, zahlt es nichts.
Stellen Sie immer in beiden Ländern einen Antrag auf Familienleistungen. Nur so erhalten Sie den Unterschiedsbetrag, wenn Ihnen einer zusteht. Die Elterngeldstellen der beiden Länder stimmen sich dann untereinander ab.
Sonderfall: Brexit und britische Staatsangehörige#
Seit dem Brexit gehören Großbritannien und Nordirland nicht mehr zur EU. Dennoch können britische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin von den EU-Grenzgängerregelungen profitieren:
- Bestandsschutz: Wer bereits vor dem 31. Dezember 2020 als Grenzgänger tätig war, kann unter dem Austrittsabkommen weiterhin die EU-Koordinierungsregeln in Anspruch nehmen.
- Neue Fälle: Für britische Staatsangehörige, die erst nach dem Brexit als Grenzgänger tätig werden, gelten die Regeln für Drittstaatsangehörige.
Die Brexit-Übergangsregelungen sind komplex. Wenn Sie die britische Staatsangehörigkeit besitzen und Grenzgänger sind, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle, um Ihren individuellen Anspruch prüfen zu lassen.
Praktische Hinweise für Grenzgänger#
Antragstellung#
- Beantragen Sie Familienleistungen in beiden Ländern
- Geben Sie bei der Antragstellung an, dass Sie Grenzgänger sind
- Legen Sie Nachweise über Ihre Beschäftigung im Ausland vor (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)
- Die Bearbeitungszeit kann länger dauern, da sich die Stellen beider Länder abstimmen müssen
Wichtige Dokumente#
- Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers
- Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen aus dem Beschäftigungsland
- Meldebescheinigung aus dem Wohnsitzland
- Ggf. Formular E 411 (Bescheinigung über Familienleistungen aus dem anderen Land)
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 1 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.2.6 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.