Das Wichtigste in Kürze
- Ausländisches Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn es in der EU, dem EWR oder der Schweiz versteuert wurde
- Einkommen, das außerhalb dieses Raums versteuert wurde, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt -- Sie erhalten dann den Mindestbetrag
- Vergleichbare ausländische Familienleistungen werden komplett auf das deutsche Elterngeld angerechnet
- Die Anrechnung erfolgt, sobald Ihnen die Leistung zusteht -- auch wenn Sie sie noch nicht beantragt haben
- Ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe wird die ausländische Leistung mit dem Maximalbetrag angerechnet
Ausländisches Einkommen bei der Elterngeldberechnung#
Das Elterngeld basiert auf dem Einkommen, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Doch was gilt, wenn dieses Einkommen ganz oder teilweise im Ausland erzielt und versteuert wurde?
Grundregel: Nur EU/EWR/Schweiz-Steuern zählen#
Ausländisches Einkommen wird bei der Elterngeldberechnung nur dann berücksichtigt, wenn Sie für dieses Einkommen Steuern in einem der folgenden Staaten gezahlt haben:
- Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
- In Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR)
- In der Schweiz
Die Elterngeldstelle muss die Höhe Ihres Einkommens anhand von Steuerunterlagen nachprüfen können. Innerhalb der EU/EWR/Schweiz gibt es dafür standardisierte Verfahren und Amtshilfe. Für Drittstaaten fehlt diese Grundlage in der Regel.
Was passiert, wenn mein Einkommen nicht anrechenbar ist?#
Wenn Ihr Einkommen ausschließlich in einem Drittstaat (z. B. USA, Türkei, Indien) versteuert wurde, wird es bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Das bedeutet:
- Ihr maßgebliches Einkommen vor der Geburt wird mit 0 EUR angesetzt
- Sie erhalten den Mindestbetrag: 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) pro Monat
- Der Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag können zusätzlich gewährt werden
Ausländisches Einkommen: Anrechenbar oder nicht?
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Ausländische Familienleistungen und deren Anrechnung#
Neben dem Einkommen spielen auch ausländische Familienleistungen eine Rolle. Vergleichbare ausländische Leistungen werden vollständig auf das deutsche Elterngeld angerechnet.
Was bedeutet "vergleichbare Leistung"?#
Eine ausländische Leistung ist dem Elterngeld vergleichbar, wenn sie denselben Zweck erfüllt: die finanzielle Unterstützung von Eltern nach der Geburt eines Kindes. Typische Beispiele:
- Schwedisches "Föräldrapenning" (Elterngeld)
- Österreichisches Kinderbetreuungsgeld
- Französische "Prestation d'accueil du jeune enfant" (PAJE)
- Niederländische Elternzeitvergütung
Vollständige Anrechnung -- auch ohne Antrag#
Ausländische Leistungen werden angerechnet, sobald Ihnen der Anspruch zusteht -- nicht erst, wenn Sie die Leistung tatsächlich beantragen oder erhalten. Wenn Sie eine ausländische Leistung nicht beantragen, wird Ihnen das deutsche Elterngeld vorerst nicht ausgezahlt, bis Sie den Antrag im Ausland gestellt haben.
Die Anrechnung funktioniert wie folgt:
Schritt-für-Schritt Anleitung
Elterngeldstelle prüft ausländische Ansprüche
Die Elterngeldstelle prüft, ob Ihnen vergleichbare Leistungen aus einem anderen Land zustehen. Bei Grenzgängern erfolgt eine Abstimmung zwischen den Stellen beider Länder.
Vollständige Anrechnung auf deutsches Elterngeld
Die ausländische Leistung wird in voller Höhe vom deutschen Elterngeld abgezogen. Ist die ausländische Leistung höher als das deutsche Elterngeld, entfällt der deutsche Anspruch.
Ohne Nachweis: Maximalbetrag wird angerechnet
Falls Sie die tatsächliche Höhe der ausländischen Leistung nicht nachweisen können, wird die ausländische Leistung mit ihrem maximalen Betrag auf das deutsche Elterngeld angerechnet. Es liegt in Ihrem Interesse, die tatsächliche Höhe nachzuweisen.
Sonderfall: EU-Koordinierung und Unterschiedsbetrag#
Wenn Ihnen gleichzeitig Leistungen aus einem EU/EWR/Schweiz-Land und deutsches Elterngeld zustehen, gelten die besonderen EU-Koordinierungsregeln. In diesem Fall wird kein Betrag einfach abgezogen, sondern das vorrangige Land zahlt seine volle Leistung und das nachrangige Land zahlt ggf. einen Unterschiedsbetrag. Details dazu finden Sie im Artikel Elterngeld für Grenzgänger.
Nachweispflichten#
Wenn Sie ausländisches Einkommen oder ausländische Leistungen haben, sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:
- Steuerbescheid oder Lohnabrechnungen aus dem EU/EWR/Schweiz-Staat als Nachweis für anrechenbares Einkommen
- Bescheinigung über ausländische Familienleistungen (Art, Höhe, Bezugszeitraum)
- Ablehnungsbescheid, falls Sie die ausländische Leistung beantragt, aber nicht erhalten haben
- Ggf. beglaubigte Übersetzungen der Dokumente, falls diese nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen
Die Beschaffung ausländischer Dokumente kann mehrere Wochen dauern. Beginnen Sie daher möglichst früh, die benötigten Nachweise einzuholen. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Auszahlung Ihres Elterngelds.
Häufige Fragen#
Ich habe im Bemessungszeitraum teils in Deutschland und teils im EU-Ausland gearbeitet. Was gilt?#
Beide Einkommen werden berücksichtigt, da beide innerhalb des EU/EWR/Schweiz-Raums versteuert wurden. Die Elterngeldstelle rechnet die Einkommen zusammen, um Ihr maßgebliches Nettoeinkommen zu ermitteln.
Mein Arbeitgeber sitzt im Ausland, aber ich zahle in Deutschland Steuern. Zählt mein Einkommen?#
Ja. Entscheidend ist nicht, wo Ihr Arbeitgeber sitzt, sondern in welchem Staat Sie Steuern auf das Einkommen zahlen. Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, wird Ihr Einkommen vollständig berücksichtigt.
Ich erhalte aus meinem Heimatland eine geringe Familienleistung. Bekomme ich trotzdem deutsches Elterngeld?#
Ja, sofern das deutsche Elterngeld höher ist. Die ausländische Leistung wird vom deutschen Elterngeld abgezogen. Sie erhalten die Differenz.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 3 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.5.2 und 1.7.9 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.