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Ausländisches Einkommen und ausländische Leistungen beim Elterngeld

Was bei Einkommen aus dem Ausland und vergleichbaren ausländischen Familienleistungen im Elterngeldantrag zu klären ist.

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Herausgegeben von Elterngeld Zentrum
4 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Elterngeldberechnung ist nicht allein entscheidend, in welchem Land gearbeitet wurde
  • Das BEEG knüpft das berücksichtigungsfähige Erwerbseinkommen an die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte
  • Vergleichbare ausländische Eltern- oder Mutterschaftsleistungen können angerechnet werden
  • Bei grenzüberschreitenden Fällen sollten Einkommen, Steuerunterlagen und ausländische Leistungen von Beginn an angegeben werden

Einkommen aus dem Ausland richtig einordnen#

Ausländischer Arbeitgeber, Arbeitsort im Ausland und Besteuerung im Ausland sind verschiedene Fragen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zählt für die Berechnung nur die positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die im Inland zu versteuern sind. Für nichtselbstständige Einkünfte sind grundsätzlich die maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, für Gewinneinkünfte die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne relevant.

Eine starre Regel nach dem Muster „EU/EWR/Schweiz zählt, Drittstaaten zählen nicht“ bildet das Gesetz nicht ab. Ob und in welchem Umfang Einkommen aus einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, hängt insbesondere von der deutschen steuerlichen Einordnung und den vorzulegenden Nachweisen ab.

Keine pauschale Netto-Berechnung aus ausländischen Lohnzetteln

Die gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben folgen eigenen Berechnungsregeln. Aus einem ausländischen Nettolohn lässt sich der Elterngeldbetrag daher nicht verlässlich ableiten.

Vergleichbare ausländische Leistungen#

§ 3 BEEG nennt ausdrücklich Leistungen außerhalb Deutschlands, die dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbar sind. Sie können auf das deutsche Elterngeld angerechnet werden. Solange ein Antrag auf eine vergleichbare Leistung nicht gestellt wird, ruht der deutsche Anspruch bis zur möglichen Höhe dieser Leistung.

Das bedeutet nicht, dass jede ausländische Familienleistung automatisch vollständig vom deutschen Elterngeld abgezogen wird. Entscheidend sind Zweck, Anspruchszeitraum und die konkrete Leistung. Bestehen Ansprüche in mehreren europäischen Staaten, können zusätzlich die Prioritätsregeln für Familienleistungen gelten. Diese Fälle behandelt der Artikel zu Grenzgängern.

Was in den Antrag gehört#

Geben Sie bei der Elterngeldstelle frühzeitig an,

  • in welchen Staaten Sie im Bemessungszeitraum gearbeitet haben,
  • welche Einkünfte dort und in Deutschland steuerlich erfasst wurden,
  • ob Sie im Ausland Eltern-, Mutterschafts- oder vergleichbare Familienleistungen beantragt haben oder beanspruchen können,
  • welche Unterlagen bereits vorliegen.

Je nach Fall können Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide, Nachweise über die Beschäftigung und Bescheide ausländischer Stellen erforderlich sein. Welche Dokumente in welcher Form genügen, entscheidet die zuständige Elterngeldstelle im Einzelfall.

Praktischer nächster Schritt#

Lassen Sie die grenzüberschreitende Konstellation vor der Antragstellung von der zuständigen Elterngeldstelle einordnen. Legen Sie dabei nicht nur einen ausländischen Arbeitsvertrag vor, sondern auch die Steuer- und Leistungsunterlagen. Das verhindert, dass eine unvollständige Angabe später berichtigt werden muss.

Abgrenzung

Dieser Artikel beschreibt keine Steuerberatung und ersetzt keine verbindliche Entscheidung der Elterngeldstelle. Bei mehreren Staaten oder offenen Steuerfragen ist eine individuelle Prüfung notwendig.

Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026

Quellen

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