Inhalt10 Abschnitte
- Wird Elterngeld auf die Sozialhilfe nach SGB XII angerechnet?
- Wer bezieht Sozialhilfe nach SGB XII, wenn ein Kind kommt?
- Wie hoch ist der Elterngeld-Freibetrag bei der Sozialhilfe?
- Gilt der Freibetrag bei allen Leistungen nach dem SGB XII?
- Was gilt, wenn du schwanger bist und bei deinen Eltern wohnst?
- Bleibt Mutterschaftsgeld bei der Sozialhilfe anrechnungsfrei?
- Gilt bei Wohngeld dieselbe Regel wie bei der Sozialhilfe?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Jonas bezieht seit einer Erkrankung Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), jetzt kommt sein erstes Kind. Beim Sozialamt hört er, das Elterngeld werde „natürlich angerechnet“, mehr nicht. Was dabei fehlt, ist der Freibetrag, den es unter einer bestimmten Bedingung tatsächlich gibt, und der genauso hoch ausfällt wie beim Bürgergeld.
Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld zählt bei der Sozialhilfe nach SGB XII grundsätzlich als Einkommen (§ 10 Abs. 5 BEEG).
- Wer vor der Geburt erwerbstätig war, behält einen Freibetrag in Höhe dieses früheren Einkommens, gedeckelt auf 300 € beim Basiselterngeld.
- Beim ElterngeldPlus halbiert sich dieser Freibetrag auf höchstens 150 €.
- Ohne Erwerbstätigkeit vor der Geburt entfällt der Freibetrag, das Elterngeld wird dann vollständig angerechnet.
- Die Regel gilt für alle Leistungen nach dem SGB XII gleichermaßen, von der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Mutterschaftsgeld bleibt vollständig unberücksichtigt, ohne Deckelung auf 300 €.
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Erstgespräch buchenWird Elterngeld auf die Sozialhilfe nach SGB XII angerechnet?#
Ja, Elterngeld zählt bei der Sozialhilfe nach SGB XII grundsätzlich als Einkommen. Die Grundregel dafür steht nicht im SGB XII selbst, sondern im Elterngeldgesetz: § 10 Abs. 5 BEEG nennt Leistungen nach dem SGB XII ausdrücklich neben dem Bürgergeld nach dem SGB II und dem Kinderzuschlag, und ordnet allen dreien dieselbe, enge Ausnahme zu. Ein Freibetrag steht dir nur zu, wenn du vor der Geburt erwerbstätig warst. Ohne diese Vorgeschichte wird das komplette Elterngeld angerechnet.
Das SGB XII selbst behandelt Elterngeld nicht anders als andere Einkünfte: Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gehören „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“ zum Einkommen, und Elterngeld steht nicht auf der Liste der Ausnahmen. Nur Mutterschaftsgeld ist dort ausdrücklich ausgenommen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB XII), was sich mit der Regel im BEEG deckt.
Wer bezieht Sozialhilfe nach SGB XII, wenn ein Kind kommt?#
Sozialhilfe nach SGB XII bekommt, wer nicht „erwerbsfähig“ im Sinne des Bürgergeldes ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Zwei Leistungsarten sind für Eltern in dieser Lage am wichtigsten: die Hilfe zum Lebensunterhalt für alle übrigen Fälle (§ 19 Abs. 1 SGB XII), und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Menschen, die entweder die Altersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 19 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und 3 SGB XII).
„Dauerhaft voll erwerbsgemindert“ heißt: Nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung kannst du unabhängig von der Arbeitsmarktlage keine drei Stunden täglich mehr arbeiten, und es ist unwahrscheinlich, dass sich das ändert (§ 41 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 43 Abs. 2 SGB VI). Das schließt eine Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes nicht aus, denn Elterngeld setzt keine Erwerbsfähigkeit voraus. Entscheidend ist nur, dass du mit deinem Kind in einem Haushalt lebst, es selbst betreust und erziehst und höchstens in dem nach § 1 BEEG zulässigen Umfang arbeitest.
| Leistung nach SGB XII | Für wen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt | Alle übrigen Bedürftigen, die nicht erwerbsfähig sind und keine Grundsicherung erhalten | § 19 Abs. 1, § 27 SGB XII |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Menschen ab der Altersgrenze oder ab 18 Jahren mit dauerhafter voller Erwerbsminderung | § 19 Abs. 2, § 41 SGB XII |
Wie hoch ist der Elterngeld-Freibetrag bei der Sozialhilfe?#
Der Freibetrag entspricht deinem nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, gedeckelt auf 300 € im Monat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Beziehst du ElterngeldPlus statt Basiselterngeld, halbiert sich dieser Betrag auf höchstens 150 € (§ 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG). Das sind exakt dieselben Beträge und Bedingungen wie beim Bürgergeld, denn § 10 Abs. 5 BEEG behandelt beide Leistungen in einem einzigen Satz. Wer nicht sicher ist, ob für seinen Fall das SGB II oder das SGB XII gilt, findet die Abgrenzung im Artikel zu Elterngeld und Bürgergeld: Maßgeblich ist allein, ob du „erwerbsfähig“ bist, nicht welche Leistung du bisher bezogen hast.
Maßgeblich für die Erwerbstätigkeit ist derselbe Zeitraum, der auch für die Höhe deines Elterngelds zählt. Ein Minijob reicht aus, entscheidend ist nur, dass im für dein Elterngeld maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt tatsächlich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit angefallen ist. Wer während der gesamten Zeit vor der Geburt bereits ohne eigenes Einkommen Grundsicherung bezogen hat, erfüllt diese Bedingung nicht und erhält keinen Freibetrag.
- Einkommen aus dem Minijob vor der Geburt
- 220 €
- Basiselterngeld nach der Geburt (Mindestbetrag)
- 300 €
- Freibetrag (gedeckelt auf das frühere Einkommen)
- 220 €
- Anrechenbarer Rest des Elterngelds
- 80 €
Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Jonas hatte vor der Geburt einen Minijob mit 220 € im Monat und erhält danach das Mindest-Basiselterngeld von 300 €. Weil der Freibetrag auf sein früheres Einkommen begrenzt ist, bleiben nur 220 € anrechnungsfrei, nicht die vollen 300 €. Hätte er vor der Geburt gar nicht gearbeitet, wären es null Euro Freibetrag gewesen.
Gilt der Freibetrag bei allen Leistungen nach dem SGB XII?#
Ja, § 10 Abs. 5 BEEG unterscheidet nicht nach Kapiteln des SGB XII. Die Formulierung „Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ erfasst damit auch Hilfe zur Pflege oder Hilfen in besonderen Lebenslagen, sofern für die betroffene Person überhaupt gleichzeitig ein Anspruch auf Elterngeld und auf eine dieser Leistungen besteht. In der Praxis betrifft das Elterngeld am häufigsten die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil diese beiden Leistungen laufenden Lebensunterhalt sichern und damit am direktesten von einem zusätzlichen Einkommen wie dem Elterngeld berührt werden.
Was gilt, wenn du schwanger bist und bei deinen Eltern wohnst?#
Lebst du bei deinen Eltern oder einem Elternteil und bist schwanger oder betreust dein leibliches Kind bis zu dessen sechstem Geburtstag, bleiben Einkommen und Vermögen deiner Eltern für deinen eigenen Sozialhilfeanspruch unberücksichtigt (§ 19 Abs. 4 SGB XII). Diese Regel schützt vor allem junge Mütter und Väter, die aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen noch im Elternhaus leben. Sie ändert aber nichts an der Anrechnung deines eigenen Elterngelds: Für dein Elterngeld gilt weiterhin der Freibetrag nach § 10 Abs. 5 BEEG, unabhängig davon, wessen Haushalt du angehörst.
Bleibt Mutterschaftsgeld bei der Sozialhilfe anrechnungsfrei?#
Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz bleibt bei der Sozialhilfe nach SGB XII vollständig unberücksichtigt, ohne Deckelung auf 300 € (§ 10 Abs. 5 Satz 4 BEEG). Dieselbe Ausnahme steht unabhängig davon auch in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB XII. Diese Freistellung gilt zusätzlich zum Freibetrag für das Elterngeld, beide Beträge betreffen unterschiedliche Zahlungen und werden getrennt betrachtet. Wie Mutterschaftsgeld selbst mit dem späteren Elterngeld verrechnet wird, erklärt der Artikel zu Elterngeld und Mutterschaftsgeld.
Anders als bei Wohngeld und BAföG vervielfacht sich der Freibetrag bei einer Mehrlingsgeburt hier nicht: § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG schließt Absatz 4, der diese Vervielfachung regelt, für die Sozialhilfe ausdrücklich aus. Bei Zwillingen und weiteren Mehrlingen bleibt der Freibetrag also weiterhin bei 300 € beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 € beim ElterngeldPlus gedeckelt, begrenzt auf dein tatsächliches früheres Einkommen.
Gilt bei Wohngeld dieselbe Regel wie bei der Sozialhilfe?#
Nein, bei Wohngeld gilt eine für dich günstigere Regel. Dort bleibt der Freibetrag von bis zu 300 € (150 € bei ElterngeldPlus) unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit bestehen (§ 10 Abs. 1 bis 3 BEEG), weil Wohngeld in § 10 Abs. 5 BEEG nicht als Ausnahme genannt ist. Beziehst du zusätzlich zur Sozialhilfe Wohngeld, was in der Praxis selten vorkommt, weil beide Leistungen sich gegenseitig ausschließen können, würde für den Wohngeld-Anteil die günstigere Regel gelten. Details dazu stehen im Artikel zu Elterngeld bei Wohngeld und BAföG.
Was jetzt zu tun ist#
- Einkommensnachweise vor der Geburt sichern: Lohnabrechnungen oder Minijob-Nachweise aus dem für dein Elterngeld maßgeblichen Zeitraum bestimmen die Höhe deines Freibetrags.
- Elterngeld-Variante festlegen: Basiselterngeld oder ElterngeldPlus wählen, bevor du den Antrag stellst, weil das deinen Freibetrag auf 300 € oder 150 € begrenzt.
- Elterngeldbescheid ans Sozialamt weiterleiten: Ohne aktuellen Bescheid kann das Sozialamt deinen Freibetrag nicht korrekt berechnen.
- Wohnsituation bei den Eltern klären: Lebst du bei deinen Eltern und bist schwanger oder betreust ein Kind unter sechs Jahren, weise das Sozialamt auf § 19 Abs. 4 SGB XII hin, damit das Einkommen deiner Eltern unberücksichtigt bleibt.
- Änderungen zeitnah melden: Ein Wechsel zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus ändert auch deinen Freibetrag, das Sozialamt muss das erfahren.
So bleibt deine Sozialhilfe korrekt berechnet, und du behältst den Freibetrag, der dir tatsächlich zusteht.
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag auch bei Grundsicherung im Alter?
Ja. § 10 Abs. 5 BEEG nennt alle Leistungen nach dem SGB XII gleichermaßen, also sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt als auch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Freibetrag von bis zu 300 € (150 € bei ElterngeldPlus) gilt in beiden Fällen unter derselben Voraussetzung: Erwerbstätigkeit vor der Geburt.
Was, wenn ich vor der Geburt gar nicht gearbeitet habe?
Dann entfällt der Freibetrag vollständig, und das Sozialamt rechnet dein Elterngeld in voller Höhe auf die Sozialhilfe an. Das betrifft vor allem Menschen, die schon lange vor der Schwangerschaft Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezogen haben.
Gilt der Freibetrag auch bei Hilfe zur Pflege?
Ja, § 10 Abs. 5 BEEG beschränkt sich nicht auf bestimmte Kapitel des SGB XII, sondern gilt für Leistungen nach dem SGB XII insgesamt. Die konkrete Höhe hängt trotzdem immer von deinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ab.
Muss ich den Elterngeldbescheid dem Sozialamt vorlegen?
Ja. Ohne den aktuellen Bescheid kann das Sozialamt weder die Höhe des Elterngeldes noch deinen Freibetrag korrekt berechnen, und du bist ohnehin verpflichtet, Änderungen deines Einkommens zu melden.
Was gilt, wenn ich schwanger bin und noch bei meinen Eltern wohne?
Nach § 19 Abs. 4 SGB XII bleiben Einkommen und Vermögen deiner Eltern in diesem Fall unberücksichtigt, solange du schwanger bist oder dein leibliches Kind bis zu dessen sechstem Geburtstag betreust. Dein eigenes Elterngeld unterliegt trotzdem der normalen Freibetragsregel.
Wie wirkt sich ElterngeldPlus auf den Freibetrag aus?
Der Freibetrag halbiert sich auf höchstens 150 € gegenüber 300 € beim Basiselterngeld (§ 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG), weil auch das ElterngeldPlus selbst nur halb so hoch ausfällt wie das Basiselterngeld.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 10 BEEG: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen – Gesetze im Internet
- § 19 SGB XII: Vorbehalt abweichender Bestimmungen – Gesetze im Internet
- § 41 SGB XII: Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Gesetze im Internet
- § 82 SGB XII: Begriff des Einkommens – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
