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Elterngeld für Verwandte: Wenn Großeltern das Kind hauptsächlich betreuen

Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten können Elterngeld bekommen, wenn die Eltern das Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht selbst betreuen können und kein anderer Berechtigter bereits Elterngeld bezieht (§ 1 Abs. 4 BEEG). Es gelten dieselben Beträge wie bei Eltern, die Frist läuft aber ab der Geburt des Kindes, nicht ab der Übernahme der Betreuung.

Stand September 20269 Min. Lesezeit5 amtliche Quellen

Zwillinge liegen nebeneinander auf einer Decke
Besondere Situationen
Inhalt9 Abschnitte
  1. Wer als Verwandter Elterngeld bekommen kann
  2. Welche Verwandten sind gemeint?
  3. Wie viel Elterngeld bekommen Verwandte?
  4. Wie lange kannst du als Verwandter Elterngeld beziehen?
  5. Elternzeit als Verwandter: eigene Regel, eigene Zustimmung
  6. Verwandtenpflege ist kein Pflegekind-Status
  7. Was jetzt zu tun ist
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen und Stand

Renates Tochter und ihr Schwiegersohn liegen nach einem Unfall beide über Wochen im Krankenhaus, ihr fünf Monate alter Enkel Matteo kann nicht warten. Renate zieht bei den beiden ein und übernimmt die Betreuung, unbezahlt geht das auf Dauer nicht. Für genau diesen seltenen, aber realen Fall gibt es eine wenig bekannte Regel im Elterngeldrecht: Verwandte können selbst Elterngeld bekommen, wenn die Eltern ausfallen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Elterngeld für Verwandte gibt es nur, wenn die Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht selbst betreuen können (§ 1 Abs. 4 BEEG).
  • Anspruchsberechtigt sind Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen: Großeltern, Geschwister, Urgroßeltern, Tanten und Onkel.
  • Der Anspruch besteht nur, solange kein anderer Berechtigter für denselben Zeitraum bereits Elterngeld bezieht.
  • Höhe und Obergrenzen sind identisch mit denen der Eltern: 65 bis 67 % des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 €, höchstens 1.800 € im Monat.
  • Die Bezugsfrist läuft ab der Geburt des Kindes, nicht ab dem Tag, an dem der Verwandte die Betreuung übernimmt.
  • Für Elternzeit gilt eine eigene Regel: Verwandte dürfen sie nehmen, brauchen dafür aber die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

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Wer als Verwandter Elterngeld bekommen kann#

Verwandte bekommen Elterngeld nur in einem eng umrissenen Ausnahmefall: wenn die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes nicht betreuen können (§ 1 Abs. 4 BEEG). Das Gesetz verlangt einen dieser drei Gründe, alles andere reicht nicht. Ein anstrengender Job, fehlende Kitaplätze oder eine vorübergehende Überlastung der Eltern lösen den Anspruch nicht aus, so verständlich der Wunsch nach Unterstützung in diesen Situationen auch ist.

Zusätzlich muss der Verwandte alle übrigen Voraussetzungen aus § 1 Abs. 1 BEEG erfüllen, die sonst für Eltern gelten: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Leben mit dem Kind in einem Haushalt, eigene Betreuung und Erziehung des Kindes sowie höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit im Monatsdurchschnitt. Wer also weiterhin in Vollzeit arbeitet, kann daneben kein Elterngeld für das Kind beziehen.

Die wichtigste Einschränkung steht am Ende des Absatzes: Der Anspruch besteht nur, solange kein anderer Berechtigter für denselben Zeitraum Elterngeld in Anspruch nimmt. Lebt zum Beispiel bei Matteo noch ein gesunder Elternteil, der selbst Elterngeld bezieht, hat Renate für diese Monate keinen eigenen Anspruch. Der Anspruch der Verwandten ist also nachrangig, nicht zusätzlich.

Welche Verwandten sind gemeint?#

Das Gesetz spricht von „Verwandten bis zum dritten Grad und ihren Ehegatten oder Ehegattinnen“. Der Verwandtschaftsgrad zählt nach der Zahl der Geburten, die zwei Personen miteinander verbinden (§ 1589 BGB), nicht nach gefühlter Nähe.

Verwandtschaftsgrad Beispiele Anspruchsberechtigt?
1. Grad Eltern, Kinder Ja (das sind die Eltern selbst)
2. Grad Großeltern, Geschwister des Kindes Ja
3. Grad Urgroßeltern, Tanten, Onkel (Geschwister der Eltern) Ja
4. Grad Cousins, Cousinen, Großtanten, Großonkel Nein

Mitgemeint sind außerdem die Ehegatten und Ehegattinnen dieser Verwandten. Der Ehemann einer Tante kann also ebenso einspringen wie die Tante selbst, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Bei Renate ist die Sache klar: Als Großmutter ist sie im zweiten Grad mit Matteo verwandt und damit anspruchsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind entferntere Verwandte wie Cousinen, Cousins, Großtanten oder Großonkel im vierten Grad.

Wie viel Elterngeld bekommen Verwandte?#

Für die Höhe gelten exakt dieselben Regeln wie für Eltern (§ 2 BEEG): Die Ersatzrate liegt grundsätzlich bei 67 % des wegfallenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Betreuungsübernahme, sinkt bei höherem Einkommen schrittweise bis auf 65 % und steigt bei niedrigerem Einkommen bis auf 100 %. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 €, höchstens 1.800 € im Monat.

Maßgeblich ist das Einkommen des Verwandten selbst, nicht das der Eltern. Gibt Renate für die Betreuung ihre eigene Berufstätigkeit auf, zählt ihr Einkommen aus der Zeit vor der Übernahme, so wie sonst das Einkommen vor der Geburt zählt.

Renate: Basiselterngeld als Großmutter für MatteoVereinfachtes Beispiel
Renates Elterngeld-Netto vor der Betreuungsübernahme
1.800 €
Ersatzrate bei diesem Einkommen
65 %
Renates Basiselterngeld pro Monat1.170 €

Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Renate hat vor der Übernahme durchschnittlich 1.800 € Elterngeld-Netto, ein nach festen Pauschalen berechneter Wert, kein Betrag vom Gehaltszettel. Weil dieses Einkommen über 1.240 € liegt, gilt bereits die niedrigste Ersatzrate von 65 %. Während der Betreuung hat sie kein eigenes Erwerbseinkommen, deshalb kommt § 2 Abs. 1 BEEG zur Anwendung, nicht die Differenzberechnung nach Absatz 3. Dein tatsächlicher Betrag hängt von deinem eigenen Bemessungszeitraum ab.

Der Gesamtanspruch je Kind bleibt gedeckelt: Für ein Kind gibt es unabhängig davon, wer ihn geltend macht, höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld, wahlweise als 24 Monate ElterngeldPlus zum halben Betrag (§ 4 Abs. 3 BEEG). Übernehmen zwei Verwandte die Betreuung gemeinsam, etwa beide Großeltern, teilen sie sich dieses Kontingent.

Wie lange kannst du als Verwandter Elterngeld beziehen?#

Hier liegt die größte Falle des ganzen Sonderfalls: Die Bezugsfrist läuft ab der Geburt des Kindes, nicht ab dem Tag, an dem der Verwandte die Betreuung übernimmt. Basiselterngeld lässt sich längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beziehen (§ 4 Abs. 1 BEEG). Bei einer Adoption verschiebt das Gesetz diesen Stichtag ausdrücklich auf den Tag der Haushaltsaufnahme, wie im Artikel zu Elterngeld bei Adoption und Pflegekindern beschrieben. Für Verwandte nach § 1 Abs. 4 BEEG fehlt eine solche Ausnahme im Gesetz.

Für Matteo bedeutet das: Übernimmt Renate die Betreuung erst im fünften Lebensmonat, bleiben ihr rechnerisch noch rund neun Monate bis zur 14-Monats-Grenze, nicht die vollen 14 Monate ab ihrem eigenen Einstieg. Je später ein Verwandter einspringt, desto knapper wird das Zeitfenster für Basiselterngeld und die möglichen ElterngeldPlus-Monate.

Elternzeit als Verwandter: eigene Regel, eigene Zustimmung#

Für Elternzeit gilt eine eigenständige, etwas großzügigere Vorschrift. Verwandte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 BEEG erfüllen, haben auch Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG). Weil sie in der Regel nicht sorgeberechtigt sind, brauchen sie zusätzlich die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, sofern noch ein Elternteil dazu in der Lage ist. Bei Matteo, dessen Eltern beide zeitweise ausfallen, holt Renate die Zustimmung ein, sobald einer der beiden wieder ansprechbar ist, oder klärt die Vertretung über das zuständige Familiengericht.

Zu unterscheiden davon ist ein ganz anderer Fall, der ebenfalls Großeltern betrifft: Lebt ein Elternteil des Kindes noch minderjährig oder mitten in einer Ausbildung, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, können Großeltern nach § 15 Abs. 1a BEEG Elternzeit für ihr Enkelkind nehmen. Diese Regel setzt weder Krankheit noch Tod voraus, gilt aber ausschließlich für Elternzeit, nicht für Elterngeld, und ist ein eigenständiges Thema.

Verwandtenpflege ist kein Pflegekind-Status#

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei ähnlich klingenden Fällen: Ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bekommt kein Elterngeld, seine Pflegeeltern erhalten stattdessen Pflegegeld vom Jugendamt, wie im Artikel zu Elterngeld bei Adoption und Pflegekindern erklärt. § 1 Abs. 4 BEEG betrifft dagegen einen echten Elterngeldanspruch der Verwandten selbst, ohne Umweg über die Jugendhilfe, und setzt eine familienrechtliche Verwandtschaft voraus, kein Pflegeverhältnis.

Auch die Einkommensgrenze gilt hier: Der Anspruch entfällt, wenn der Verwandte im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 € hatte. Erfüllen zwei Personen gleichzeitig die Voraussetzungen für dasselbe Kind, etwa zwei Großeltern gemeinsam, zählt die Summe beider Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Voraussetzung Was gilt
Auslösender Grund Schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern
Berechtigter Personenkreis Verwandte bis zum 3. Grad und deren Ehegatten oder Ehegattinnen
Nachrangigkeit Kein anderer Berechtigter darf für denselben Zeitraum Elterngeld beziehen
Übrige Voraussetzungen Wohnsitz in Deutschland, gemeinsamer Haushalt, eigene Betreuung, höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit
Fristlauf Ab der Geburt des Kindes, keine Verschiebung wie bei Adoption
Einkommensgrenze 175.000 € zu versteuerndes Einkommen, bei zwei Berechtigten gemeinsam

Was jetzt zu tun ist#

  1. Kläre zuerst den auslösenden Grund. Nur schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder der Tod der Eltern öffnen den Anspruch, keine allgemeine Überforderung.
  2. Prüfe den Verwandtschaftsgrad. Bis zum dritten Grad und die jeweiligen Ehegatten oder Ehegattinnen sind anspruchsberechtigt, weiter entfernte Verwandte nicht.
  3. Stelle den Antrag so früh wie möglich, denn Elterngeld wird höchstens drei Monate rückwirkend vor dem Antragsmonat gezahlt und die 14-Monats-Grenze läuft ab der Geburt weiter.
  4. Kläre die Nachrangigkeit: Bezieht noch ein anderer Berechtigter Elterngeld für dasselbe Kind, entsteht dein Anspruch erst, sobald dessen Anspruch endet.
  5. Regele die Elternzeit separat, inklusive der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, falls einer noch dazu in der Lage ist.

Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu diesem Sonderfall kostenlos und entscheidet über den Antrag, sagt dir aber nicht, wie du die verbleibenden Monate zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus am besten aufteilst. Genau das rechnen wir als private Beratung mit dir durch, zum Beispiel im kostenlosen Erstgespräch.

Häufige Fragen

Welche Verwandten kommen für Elterngeld nach § 1 Abs. 4 BEEG infrage?

Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen: Großeltern und Geschwister des Kindes (2. Grad), Urgroßeltern sowie Tanten und Onkel als Geschwister der Eltern (3. Grad). Der Verwandtschaftsgrad zählt nach der Zahl der vermittelnden Geburten (§ 1589 BGB), Cousins und Cousinen im 4. Grad sind damit ausgeschlossen.

Zählt die Elterngeld-Frist ab der Geburt oder ab der Übernahme der Betreuung?

Ab der Geburt des Kindes. Anders als bei einer Adoption verschiebt § 1 Abs. 4 BEEG den Stichtag nicht. Basiselterngeld lässt sich längstens bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes beziehen, unabhängig davon, wann der Verwandte die Betreuung übernommen hat.

Reicht es, wenn die Eltern mit der Betreuung überfordert sind?

Nein. Das Gesetz verlangt schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder den Tod der Eltern. Eine vorübergehende Überforderung, ein stressiger Berufsalltag oder fehlende Betreuungsplätze reichen nicht aus.

Bekommt ein Verwandter auch Elterngeld, wenn ein Elternteil selbst noch welches bezieht?

Nein. Der Anspruch nach § 1 Abs. 4 BEEG besteht nur, solange kein anderer Berechtigter, etwa der überlebende oder gesunde Elternteil, für denselben Zeitraum Elterngeld in Anspruch nimmt.

Ist das dasselbe wie Elterngeld für Pflegeeltern?

Nein. Pflegeeltern im Sinne der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bekommen kein Elterngeld, sondern Pflegegeld vom Jugendamt. § 1 Abs. 4 BEEG betrifft einen anderen Fall: leibliche oder rechtliche Verwandte, die einspringen, weil die Eltern selbst ausfallen. Mehr dazu im Artikel zu [Elterngeld bei Adoption und Pflegekindern](/wissen/besondere-situationen/elterngeld-adoption-pflegekinder).

Braucht ein Verwandter für Elternzeit die Zustimmung der Eltern?

Ja. Verwandte, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG Elternzeit nehmen wollen, brauchen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, sofern noch einer vorhanden und in der Lage dazu ist.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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