Inhalt11 Abschnitte
- Elterngeld-Formular ausfüllen: Welche Monate gehören in den Bemessungszeitraum?
- Wie ordnest du die Lebensmonate im Formular richtig zu?
- Voraussichtliches oder tatsächliches Einkommen: Was gehört ins Feld?
- Warum darfst du das Feld zum Mutterschaftsgeld nicht leer lassen?
- Was muss in die Arbeitgeberbescheinigung fürs Elterngeld?
- Sonstige Bezüge: Welches Feld bekommt Boni und Sonderzahlungen?
- Was passiert, wenn die Unterschrift der anderen berechtigten Person fehlt?
- Die häufigsten Fehler im Überblick
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Kerstin hat das Formular ihrer Elterngeldstelle vor sich, zwölf Seiten, und bei der dritten Frage zum Bemessungszeitraum kommt sie ins Stocken. Ihr Mann Malte drängt aufs Absenden, sie will aber erst wissen, ob die Angaben stimmen. Genau an solchen Stellen scheitern die meisten Anträge nicht am ganzen Formular, sondern an einzelnen Feldern, die zu wenig oder zu viel Angabe verlangen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bemessungszeitraum sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor der Geburt, bestimmte Monate darfst du nur auf Antrag ausschließen (§ 2b Abs. 1 BEEG).
- Die Zuordnung der Lebensmonate zu Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus legst du im Antrag fest und kannst sie später nur eingeschränkt ändern (§ 7 Abs. 1 und 2 BEEG).
- Gibst du ein voraussichtliches Einkommen an, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig; das tatsächliche Einkommen musst du nach Ende des Bezugszeitraums nachweisen (§ 8 Abs. 1 bis 3 BEEG).
- Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden vollständig angerechnet, ohne den sonst üblichen Freibetrag von 300 € (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BEEG).
- Die Arbeitgeberbescheinigung muss Entgelt, Abzugsmerkmale und Arbeitszeit enthalten, bei mehreren Arbeitgebern im Bemessungszeitraum jeder für sich (§ 9 Abs. 1 BEEG).
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Erstgespräch buchenElterngeld-Formular ausfüllen: Welche Monate gehören in den Bemessungszeitraum?#
Der Bemessungszeitraum für Angestellte sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt deines Kindes (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Das Formular fragt danach, weil aus diesen Monaten dein Elterngeld-Netto und damit die Höhe deines Elterngelds berechnet wird.
Der häufigste Fehler: Monate stehenzulassen, die eigentlich unberücksichtigt bleiben sollten. Das Gesetz nennt vier Ausnahmen, in denen ein Kalendermonat aus der Rechnung herausfällt: Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind, Monate mit Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder mit Mutterschaftsgeld beziehungsweise Krankentagegeld, Monate mit einer schwangerschaftsbedingten Krankheit, und Monate mit Wehr- oder Zivildienst (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Entscheidend ist die Formulierung „auf Antrag“ in Satz 3: Diese Monate fallen nicht automatisch heraus, du musst sie im Formular aktiv angeben und den Ausschluss beantragen. Übersiehst du das, zum Beispiel weil du während einer früheren Elternzeit oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankschreibung weniger verdient hast, rechnet die Elterngeldstelle diese einkommensschwachen Monate mit ein und dein Elterngeld fällt niedriger aus, als es müsste.
Bist du selbstständig, gilt eine andere Regel: Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, also in der Regel das Kalenderjahr, für das dein letzter Steuerbescheid vorliegt (§ 2b Abs. 2 BEEG). Mischt du beide Erwerbsformen, zählt für beide Einkommensarten grundsätzlich dieser Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs. 3 BEEG). Welche Nachweise du dafür brauchst, zeigt unsere Checkliste für die Elterngeld-Unterlagen.
Wie ordnest du die Lebensmonate im Formular richtig zu?#
Im Antrag legst du fest, für welche Lebensmonate du Basiselterngeld, für welche ElterngeldPlus und für welche Partnerschaftsbonus beziehen willst (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Dieses Feld wird oft zu schnell ausgefüllt, weil es nach einer reinen Formalie aussieht, dabei legt es Höhe und Länge deines Elterngelds über Monate fest.
Der Fehler liegt selten in einer falschen Zahl, sondern in einer Zuordnung, die später kaum noch zu korrigieren ist. Änderungen sind bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, aber rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Eingang des Änderungsantrags, und bereits ausgezahlte Monatsbeträge bleiben außer bei besonderer Härte unverändert (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEEG). Eine einzige Ausnahme gibt es: Für einen Monat, in dem du bereits ElterngeldPlus bezogen hast, kannst du auch nachträglich noch auf Basiselterngeld wechseln (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BEEG), der umgekehrte Weg ist dagegen nicht vorgesehen. Ob ein Lebensmonat besser als Basiselterngeld oder als zwei ElterngeldPlus-Monate läuft, hängt von eurem Teilzeitplan und einem möglichen Partnerschaftsbonus ab und lässt sich am besten vor dem Ausfüllen durchrechnen, nicht danach.
Voraussichtliches oder tatsächliches Einkommen: Was gehört ins Feld?#
Kennst du dein Einkommen für den Bezugszeitraum bei Antragstellung noch nicht genau, zum Beispiel weil du erst später in Teilzeit gehst, trägst du deine beste Schätzung ein. Die Elterngeldstelle entscheidet dann zunächst vorläufig über die Höhe, bis dein tatsächliches Einkommen feststeht (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BEEG). Dieselbe vorläufige Zahlung greift, wenn dein Steuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt bei Antragstellung noch nicht vorliegt oder dein Einkommen vor der Geburt noch nicht abschließend feststeht (§ 8 Abs. 3 BEEG).
Der Fehler an diesem Feld ist nicht die Schätzung selbst, sondern sie leer zu lassen oder „kein Einkommen“ anzugeben, obwohl du in Wahrheit einen Minijob oder eine kleine freiberufliche Tätigkeit neben dem Elterngeldbezug planst. Nach Ablauf des Bezugszeitraums musst du für genau diese Zeit dein tatsächliches Einkommen nachweisen (§ 8 Abs. 1 BEEG), meist über die inzwischen vorliegenden Gehaltsabrechnungen. Weicht es von deiner Schätzung ab, folgt eine Nachzahlung oder eine Rückforderung. Wie eine solche vorläufige Entscheidung endgültig wird, erklärt unser Artikel zur vorläufigen Elterngeldzahlung und Nachzahlung.
Warum darfst du das Feld zum Mutterschaftsgeld nicht leer lassen?#
Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und der Arbeitgeberzuschuss dazu werden vollständig auf dein Elterngeld angerechnet, soweit sie dir ab dem Tag der Geburt zustehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Anders als bei manchen anderen Ersatzeinkommen gilt hier kein Freibetrag: Der sonst mögliche Betrag von 300 €, bis zu dem Elterngeld von der Anrechnung frei bleibt, greift ausdrücklich nicht für Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 2 BEEG).
Manche lassen dieses Feld leer, weil sie das Mutterschaftsgeld gedanklich der Krankenkasse und nicht dem Elterngeld-Formular zuordnen, oder weil sie hoffen, beides bliebe getrennt. Beides trägt nicht: Die Elterngeldstelle gleicht die Angaben mit der Krankenkasse ab, und eine zu hoch ausgezahlte Summe wird zurückgefordert, sobald der Abgleich erfolgt.
- Elterngeld-Netto vor der Geburt
- 1.800 €
- Ersatzrate bei diesem Einkommen
- 65 %
- Basiselterngeld ohne Anrechnung, Lebensmonat 1
- 1.170 €
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in Lebensmonat 1
- 900 €
- Elterngeld nach Anrechnung, richtig ausgefüllt
- 270 €
Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist ein Elterngeld-Netto von 1.800 €, bei dem die Ersatzrate bereits den gesetzlichen Mindestwert von 65 % erreicht hat (§ 2 Abs. 2 BEEG), sowie ein Mutterschaftsgeld samt Arbeitgeberzuschuss von 900 € für den ersten Lebensmonat. Lässt Kerstin das Feld zum Mutterschaftsgeld leer, zahlt die Elterngeldstelle zunächst die vollen 1.170 € aus und fordert die Differenz von 900 € zurück, sobald der Datenabgleich mit der Krankenkasse erfolgt. Dein eigener Betrag hängt von deinem Bemessungszeitraum und der Höhe deines Mutterschaftsgeldes ab.
Was muss in die Arbeitgeberbescheinigung fürs Elterngeld?#
Die Bescheinigung für den Elterngeldantrag stellt dein Arbeitgeber aus, wenn die Elterngeldstelle sie zum Nachweis von Einkommen oder Arbeitszeit verlangt: Sie enthält das Arbeitsentgelt, die für Steuern und Sozialabgaben nötigen Abzugsmerkmale und die wöchentliche Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für frühere Arbeitgeber, wenn dein Bemessungszeitraum über einen Jobwechsel reicht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BEEG).
Der typische Fehler ist ein unvollständiges Set von Bescheinigungen: Wer im Bemessungszeitraum den Arbeitgeber gewechselt hat, braucht von jedem Arbeitgeber eine eigene Bescheinigung für dessen Zeitraum, nicht nur vom aktuellen. Mit deiner ausdrücklichen Einwilligung kann die Elterngeldstelle die Entgeltdaten stattdessen elektronisch abfragen (§ 9 Abs. 2 BEEG), das ersetzt die Papierbescheinigung aber nur, wenn dein Verfahren diese Option anbietet.
Sonstige Bezüge: Welches Feld bekommt Boni und Sonderzahlungen?#
Nicht jede Zahlung deines Arbeitgebers gehört ins Feld für laufendes Einkommen. Entscheidend ist die lohnsteuerliche Einordnung: Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, bleiben bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Dazu zählen typischerweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder eine Abfindung.
Der Fehler entsteht in beide Richtungen: Wer eine als sonstiger Bezug behandelte Einmalzahlung trotzdem als laufendes Monatseinkommen einträgt, verzögert die Bearbeitung, weil die Elterngeldstelle die Angabe gegen die Gehaltsabrechnung prüfen und korrigieren muss. Wer umgekehrt eine als laufenden Arbeitslohn behandelte Provision oder Leistungsprämie weglässt, weil sie wie ein Bonus klingt, gibt sein Elterngeld unnötig niedrig an. Maßgeblich ist allein, wie dein Arbeitgeber die Zahlung beim Lohnsteuerabzug tatsächlich behandelt hat, nicht die Bezeichnung auf dem Gehaltszettel.
Was passiert, wenn die Unterschrift der anderen berechtigten Person fehlt?#
Ein Feld, das häufig übersehen wird, ist nicht deine eigene Unterschrift, sondern das Kästchen für die andere berechtigte Person: Sie muss den Antrag mitunterschreiben, um die Kenntnisnahme zu bestätigen, oder selbst einen Antrag stellen beziehungsweise der Elterngeldstelle anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht (§ 7 Abs. 3 BEEG). Bleibt dieses Feld leer und liegt auch keine Anzeige vor, zahlt die Elterngeldstelle zunächst alle Monatsbeträge an dich als antragstellende Person aus, und ein späterer eigener Antrag deines Partners oder deiner Partnerin kann dann nur noch die verbleibenden Monatsbeträge umfassen. Alle Ausnahmen und Fristen dazu stehen im Artikel Elterngeld beantragen.
Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu ihrem eigenen Formular kostenlos, sie entscheidet aber nicht für dich, welche Felder in deinem konkreten Fall zusammenhängen oder wie sich eine Monatszuordnung auf euer Familienbudget auswirkt. Genau das ordnen wir als private Beratung mit dir ein, wir sind keine Behörde und ersetzen die Elterngeldstelle nicht.
Die häufigsten Fehler im Überblick#
| Feld im Formular | Häufiger Fehler | Richtig |
|---|---|---|
| Bemessungszeitraum | Ausschluss von Mutterschutz-, Krankheits- oder Elterngeldmonaten vergessen | Ausschluss aktiv beantragen (§ 2b Abs. 1 BEEG) |
| Zuordnung der Lebensmonate | Alles pauschal auf Basiselterngeld gesetzt, ohne Plus und Bonus zu prüfen | Varianten vorher durchrechnen, Änderung nur begrenzt möglich |
| Voraussichtliches Einkommen | Feld leer gelassen oder „kein Einkommen“ trotz geplantem Nebenjob | Realistische Schätzung eintragen, später Nachweis erbringen |
| Mutterschaftsgeld und Zuschuss | Nicht angegeben, weil es „von der Krankenkasse“ kommt | Vollständig eintragen, kein 300-€-Freibetrag (§ 3 Abs. 2 BEEG) |
| Arbeitgeberbescheinigung | Nur vom aktuellen Arbeitgeber angefordert | Von jedem Arbeitgeber im Bemessungszeitraum |
| Sonstige Bezüge | Einmalzahlung als laufendes Einkommen eingetragen | Nach lohnsteuerlicher Behandlung einordnen |
| Unterschrift der anderen Person | Feld leer gelassen | Mitunterschrift, eigener Antrag oder Anzeige |
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe deinen Bemessungszeitraum auf Ausschlussmonate, bevor du ihn einträgst: Mutterschutz, schwangerschaftsbedingte Krankheit, Elterngeld fürs ältere Kind und Wehr- oder Zivildienst musst du aktiv beantragen lassen.
- Lege die Zuordnung der Lebensmonate erst fest, wenn du sie durchgerechnet hast, denn Änderungen gehen rückwirkend nur drei Lebensmonate zurück.
- Trag dein voraussichtliches Einkommen realistisch ein und plane den Nachweis nach Ende des Bezugszeitraums von Anfang an mit ein.
- Gib Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss vollständig an, auch wenn sie nicht von der Elterngeldstelle selbst ausgezahlt werden.
- Fordere die Arbeitgeberbescheinigung bei jedem Arbeitgeber im Bemessungszeitraum an, auch bei einem früheren, falls du gewechselt hast.
Häufige Fragen
Wo bekomme ich das Elterngeld-Formular als PDF?
Ein bundeseinheitliches PDF gibt es nicht. Du bekommst das Formular deiner zuständigen Elterngeldstelle direkt bei ihr, bei der Gemeindeverwaltung, deiner Krankenkasse oder online über mein-elterngeldantrag.de, das dich per Postleitzahl zum passenden Formular führt.
Was schreibe ich ins Feld für voraussichtliches Einkommen, wenn ich es noch nicht genau weiß?
Trag deine beste Schätzung ein, zum Beispiel den geplanten Teilzeitverdienst. Die Elterngeldstelle zahlt dann zunächst vorläufig unter Vorbehalt (§ 8 Abs. 2 und 3 BEEG) und rechnet nach Ende des Bezugszeitraums mit deinen tatsächlichen Gehaltsabrechnungen endgültig ab.
Muss ich Mutterschaftsgeld im Elterngeld-Formular angeben, obwohl es von der Krankenkasse kommt?
Ja, unbedingt. Die Elterngeldstelle rechnet Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss dazu vollständig auf dein Elterngeld an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG), unabhängig davon, wer es auszahlt. Ein leeres Feld führt nicht zu mehr Geld, sondern zu einer Rückforderung, sobald der Datenabgleich es auffällt.
Was gehört in die Arbeitgeberbescheinigung für den Elterngeldantrag?
Dein Arbeitgeber bescheinigt darin auf Verlangen der Elterngeldstelle das Arbeitsentgelt, die Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie deine Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 BEEG). Hattest du im Bemessungszeitraum mehrere Arbeitgeber, braucht jeder Einzelne eine eigene Bescheinigung, auch ein früherer.
Kann ich die Zuordnung von Basiselterngeld und ElterngeldPlus im Formular später noch ändern?
Nur eingeschränkt: rückwirkend maximal für die letzten drei Lebensmonate vor Eingang des Änderungsantrags, und bereits ausgezahlte Monate bleiben außer bei besonderer Härte unverändert (§ 7 Abs. 2 BEEG). Ein nachträglicher Wechsel von ElterngeldPlus zu Basiselterngeld für einen bereits bezogenen Monat ist als einzige Ausnahme immer möglich.
Was passiert, wenn ich ein Feld im Formular versehentlich falsch ausfülle?
Meist fragt die Elterngeldstelle nach, bevor sie abschließend entscheidet, das kostet vor allem Zeit. Kritisch wird es nur, wenn ein falsches Feld zu einer zu hohen Auszahlung führt, denn dann folgt später eine Rückforderung, unabhängig davon, ob der Fehler Absicht war.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum – Gesetze im Internet
- § 2c BEEG: Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit – Gesetze im Internet
- § 3 BEEG: Anrechnung von anderen Einnahmen – Gesetze im Internet
- § 7 BEEG: Antragstellung – Gesetze im Internet
- § 8 BEEG: Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen – Gesetze im Internet
- § 9 BEEG: Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers – Gesetze im Internet
