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Malte wird nach zwölf Jahren im Unternehmen per Aufhebungsvertrag verabschiedet, mit einer Abfindung von 45.000 €. Vier Monate später kommt sein Sohn zur Welt. Malte fragt sich, ob die Abfindung sein Elterngeld schmälert oder ihm sogar den Anspruch kostet. Beide Sorgen sind berechtigt, aber aus ganz unterschiedlichen Gründen, und keiner davon ist der, den die meisten zuerst vermuten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abfindung gilt lohnsteuerlich fast immer als sonstiger Bezug und zählt deshalb nicht zu deinem Elterngeld-Einkommen (§ 2c Abs. 1 BEEG).
- Sie fließt trotzdem voll in dein zu versteuerndes Einkommen des Jahres vor der Geburt ein.
- Übersteigt dieses Einkommen 175.000 €, entfällt dein Elterngeldanspruch vollständig, nicht nur teilweise (§ 1 Abs. 8 BEEG).
- Bei Paaren gilt derselbe Grenzwert von 175.000 € für die Summe beider Einkommen, nicht doppelt.
- Monate ohne Job zwischen Vertragsende und Geburt zählen mit 0 € in deinen Bemessungszeitraum und können dein Elterngeld zusätzlich senken (§ 2b Abs. 1 BEEG).
- Die Fünftelregelung aus dem Steuerrecht ändert daran nichts: Sie senkt nur die Steuerlast, nicht dein zu versteuerndes Einkommen.
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Erstgespräch buchenZählt eine Abfindung beim Elterngeld?#
Eine Abfindung zählt in den meisten Fällen nicht zu deinem Elterngeld-Einkommen, weder vor der Geburt noch während des Bezugs. Grund ist ihre lohnsteuerliche Einordnung: Abfindungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren praktisch immer als sonstiger Bezug behandelt, weil sie eine einmalige Zahlung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind und keinen laufenden Arbeitslohn ersetzen. Nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bleiben solche Zahlungen bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.
Das ist dieselbe Regel wie bei Weihnachtsgeld oder einer Jahresprämie, ausführlich erklärt im Artikel zu sonstigen Bezügen beim Elterngeld. Für Malte heißt das: Seine 45.000 € Abfindung heben sein Elterngeld nicht an, weil sie kein laufender Arbeitslohn im Bemessungszeitraum sind. Sie können es aber auch nicht senken, wenn sie während eines späteren Elterngeldbezugs für ein weiteres Kind ausgezahlt würde, denn § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG legt für die Lebensmonate der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 dieselben §§ 2c bis 2f zugrunde wie für die Zeit davor.
Eine Ausnahme gibt es: Rechnet dein Arbeitgeber die Zahlung ausnahmsweise als laufenden Arbeitslohn ab, etwa weil sie vertraglich wie eine Gehaltsfortzahlung über mehrere Monate gestreckt wird, zählt sie wie normales Gehalt mit. Ob das bei dir der Fall ist, steht auf der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Auszahlungsmonats, nicht in der Bezeichnung des Vertrags.
Wann eine Abfindung dein Elterngeld trotzdem senkt#
Die eigentliche Gefahr für die Höhe deines Elterngeldes ist nicht die Abfindung selbst, sondern die Zeit ohne Job danach. Für Angestellte zählt als Bemessungszeitraum grundsätzlich der Zeitraum der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Ausgeklammert werden dabei nur Monate mit Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, einer schwangerschaftsbedingten Krankheit, Wehr- oder Zivildienst oder Elterngeldbezug für ein älteres Kind.
Monate, in denen du nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ohne Job bist, gehören nicht zu dieser Liste. Beziehst du in dieser Zeit Arbeitslosengeld I, ist das keine „Einnahme aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne von § 2c BEEG und zählt mit 0 € in den Durchschnitt. Je mehr Monate zwischen Vertragsende und Geburt ohne Erwerbseinkommen liegen, desto stärker sinkt dein durchschnittliches Elterngeld-Netto und damit dein Elterngeld.
- Elterngeld-Netto in 9 Monaten mit Gehalt
- 3.000 €
- Einkommen in 3 Monaten ohne Job vor der Geburt
- 0 €
- Durchschnitt über den 12-monatigen Bemessungszeitraum
- 2.250 €
- Maßgebliche Ersatzrate bei diesem Einkommen
- 65 %
Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist ein gleichbleibendes Gehalt in den 9 Arbeitsmonaten und kein sonstiges Einkommen in den 3 Monaten ohne Job. Ohne die Lücke läge Maltes Durchschnitt bei 3.000 € und sein Elterngeld an der Obergrenze von 1.800 € (§ 2 Abs. 1 BEEG), also 337,50 € mehr im Monat. Dein echter Betrag hängt von deinem tatsächlichen Bemessungszeitraum ab.
Die Lücke lässt sich nicht rückwirkend heilen, aber sie lässt sich beim Zeitpunkt von Kündigung, Aufhebungsvertrag und Geburt oft absehen. Ein Aufhebungsvertrag kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen, wie im Artikel zu Kündigung und Arbeitgeberwechsel in der Elternzeit beschrieben. Das ändert nichts an der Elterngeldhöhe selbst, verschärft aber die einkommenslose Zeit, weil in der Sperrzeit auch kein Arbeitslosengeld fließt.
Abfindung und die Einkommensgrenze von 175.000 €#
Eine Abfindung kann deinen Elterngeldanspruch komplett kosten, unabhängig davon, dass sie als sonstiger Bezug in die Berechnung selbst nicht eingeht. Grund ist eine ganz andere Vorschrift: Nach § 1 Abs. 8 BEEG entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig, wenn du im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum, also im Kalenderjahr vor der Geburt deines Kindes, ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 € hattest. Lebt ein zweiter anspruchsberechtigter Elternteil mit im Haushalt, gilt derselbe Grenzwert von 175.000 € für die Summe der zu versteuernden Einkommen beider Personen, nicht doppelt.
Für diese Grenze zählt dein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz, also die Zahl aus deinem Steuerbescheid. Eine Abfindung ist steuerlich eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und geht dort in voller Höhe ein, komplett unabhängig davon, dass sie im Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug behandelt wurde. Die beiden Vorschriften prüfen zwei unterschiedliche Dinge: § 2c BEEG entscheidet, was in dein Elterngeld-Einkommen einfließt, § 1 Abs. 8 BEEG schaut auf dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen laut Finanzamt.
Viele hoffen an dieser Stelle auf die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die für Abfindungen als außerordentliche Einkünfte gilt. Sie mildert nur den Steuersatz, mit dem die Abfindung besteuert wird, verteilt also die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre. Am zu versteuernden Einkommen selbst ändert sie nichts, die Abfindung bleibt darin in voller Höhe enthalten. Für die 175.000-Euro-Grenze zählt deshalb der volle Betrag im Jahr des Zuflusses, nicht ein Fünftel davon.
Weil nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt zählt, hat eine Abfindung, die erst im Geburtsjahr selbst fließt, keinen Einfluss auf diese Grenze, wohl aber auf dein zu versteuerndes Einkommen des laufenden Jahres für spätere Zwecke. Der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidet also mit darüber, ob die Abfindung überhaupt in das maßgebliche Jahr fällt.
| Einkommenssituation im Jahr vor der Geburt | Wirkung auf den Elterngeldanspruch |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen inklusive Abfindung bis 175.000 € | Anspruch bleibt bestehen, Abfindung fließt separat nicht in die Elterngeldhöhe ein |
| Zu versteuerndes Einkommen inklusive Abfindung über 175.000 € (eine Person) | Anspruch entfällt vollständig für diese Person |
| Summe beider Elternteile inklusive Abfindung über 175.000 € | Anspruch entfällt für die Person, die das Elterngeld beantragen will |
| Abfindung fließt erst im Geburtsjahr | Zählt nicht zur Grenze des Vorjahres, wirkt aber auf das laufende Jahr |
Ob dein zu versteuerndes Einkommen des maßgeblichen Jahres über oder unter 175.000 € liegt, lässt sich ohne deinen Steuerbescheid oder eine belastbare Prognose kaum seriös sagen, denn Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Einkünfte verändern die Zahl gegenüber dem Bruttogehalt spürbar. Die Elterngeldstelle beantwortet dir kostenlos, wie sie deinen konkreten Fall einordnet, sie berät dich aber nicht dabei, wie du deine Situation vorab einschätzt. Das übernehmen wir als private Beratung, keine Behörde.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe die Lohnabrechnung des Auszahlungsmonats: Steht deine Abfindung dort als sonstiger Bezug oder ausnahmsweise als laufender Arbeitslohn?
- Rechne dein zu versteuerndes Einkommen des Jahres vor der Geburt zusammen, inklusive Abfindung, und vergleiche es mit der Grenze von 175.000 €.
- Zähle die Monate zwischen Vertragsende und Geburt ohne Erwerbseinkommen, denn sie gehen mit 0 € in deinen Bemessungszeitraum ein.
- Bewahre Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindungsvereinbarung mit Betrag und Datum auf, du brauchst sie für den Elterngeldantrag.
- Sprich vor der Unterschrift mit uns, wenn Auszahlungstermin oder Höhe der Abfindung noch verhandelbar sind. Danach lässt sich an keinem der beiden Punkte mehr etwas ändern.
Details zu Preisen für Beratung, Antragsservice und Einkommensgrenzen-Check findest du auf unserer Preisseite.
Häufige Fragen
Senkt eine Abfindung mein Elterngeld?
In der Regel nicht, weil eine Abfindung im Lohnsteuerabzugsverfahren fast immer als sonstiger Bezug gilt und solche Zahlungen nach § 2c Abs. 1 BEEG bei der Berechnung außen vor bleiben. Ausnahmen entstehen nur, wenn dein Arbeitgeber sie ausnahmsweise als laufenden Arbeitslohn abrechnet.
Zählt eine Abfindung zur 175.000-Euro-Einkommensgrenze beim Elterngeld?
Ja. Die Grenze aus § 1 Abs. 8 BEEG bezieht sich auf dein zu versteuerndes Einkommen laut Steuerbescheid, und darin steckt die Abfindung vollständig, unabhängig von ihrer lohnsteuerlichen Einordnung als sonstiger Bezug. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt.
Wirkt sich die Fünftelregelung auf die Einkommensgrenze aus?
Nein. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt nur die Steuerlast auf die Abfindung günstiger, sie verändert aber nicht dein zu versteuerndes Einkommen selbst. Für die 175.000-Euro-Grenze zählt der volle Abfindungsbetrag.
Was passiert mit meinem Elterngeld, wenn ich nach der Abfindung erstmal arbeitslos bin?
Monate ohne Erwerbseinkommen im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt werden nicht automatisch ausgeklammert, anders als etwa Mutterschutzmonate. Sie gehen mit 0 € in den Durchschnitt ein und können dein Elterngeld pro Monat spürbar senken (§ 2b Abs. 1 BEEG).
Muss ich die Abfindung im Elterngeldantrag angeben?
Ja. Gib Kündigung, Aufhebungsvertrag und die Abfindungsvereinbarung mit Betrag und Zahlungsmonat an. Die Elterngeldstelle prüft anhand deiner Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, wie die Zahlung lohnsteuerlich eingeordnet ist.
Verändert eine Abfindung während des laufenden Elterngeldbezugs die Zahlung?
Nur, wenn sie ausnahmsweise als laufender Arbeitslohn gilt. Als sonstiger Bezug zählt sie nach § 2 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c BEEG auch während des Bezugs nicht als Einkommen nach der Geburt und mindert dein Elterngeld nicht zusätzlich.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 1 BEEG: Berechtigte, Einkommensgrenze – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum – Gesetze im Internet
- § 2c BEEG: Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit – Gesetze im Internet
- § 24 EStG: Entschädigungen als Einkünfte – Gesetze im Internet
- § 34 EStG: Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte – Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Wie wird Elterngeld berechnet?

