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Elterngeld und Kurzarbeit: So wirkt sich Kurzarbeitergeld auf die Berechnung aus

Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Entgeltersatzleistung und zählt nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2c BEEG). Lag Kurzarbeit in deinem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt, sinkt trotzdem dein Elterngeld, weil nur dein tatsächlich gezahltes, reduziertes Gehalt zählt und sich diese Monate nicht ausklammern lassen. Beziehst du Kurzarbeitergeld während deines eigenen Elterngeldbezugs, wird es nach § 3 BEEG angerechnet, mindestens 300 € bleiben dir aber.

Stand September 20267 Min. Lesezeit7 amtliche Quellen

Ein Vater arbeitet am Laptop, seine Familie sitzt auf dem Sofa
Für Arbeitnehmer
Inhalt7 Abschnitte
  1. Zählt Kurzarbeitergeld als Einkommen für dein Elterngeld?
  2. Wie wirkt sich Kurzarbeit im Bemessungszeitraum auf dein Elterngeld aus?
  3. Lässt sich Kurzarbeit aus dem Bemessungszeitraum ausklammern?
  4. Bekommst du Elterngeld und Kurzarbeitergeld gleichzeitig?
  5. Was jetzt zu tun ist
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen und Stand

Tobias arbeitet in der Produktion, und sein Betrieb war vor der Geburt seiner Tochter vier Monate lang in Kurzarbeit. Sein Gehaltszettel zeigte in dieser Zeit deutlich weniger als sonst, aufgefangen durch Kurzarbeitergeld. Jetzt fragt er sich, ob diese Monate sein Elterngeld nach unten ziehen und ob er sie irgendwie aus der Berechnung herausbekommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeitergeld selbst zählt nicht als Einkommen: Es ist eine steuerfreie Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit und fließt nach § 2c BEEG nicht in dein Elterngeld ein.
  • Kurzarbeit im Bemessungszeitraum senkt dein Elterngeld trotzdem: Für die Berechnung zählt nur dein tatsächlich gezahltes, reduziertes Gehalt, nicht das, was du ohne Kurzarbeit verdient hättest.
  • Kurzarbeit lässt sich nicht ausklammern: Sie steht nicht auf der abschließenden Liste der vier gesetzlichen Ausklammerungsgründe in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.
  • Die Corona-Sonderregel ist ausgelaufen: Sie erlaubte Ausklammerung nur befristet bis zum 23. September 2022, seither gilt wieder die reguläre Rechtslage.
  • Mindestens 300 € Elterngeld bekommst du immer, selbst wenn dein Bemessungszeitraum ausschließlich Kurzarbeit-Monate umfasst (§ 2 Abs. 4 BEEG).
  • Läuft die Kurzarbeit während deines eigenen Elterngeldbezugs weiter, wird das Kurzarbeitergeld angerechnet, aber mindestens 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus bleiben geschützt.

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Zählt Kurzarbeitergeld als Einkommen für dein Elterngeld?#

Nein, Kurzarbeitergeld zählt nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es ist eine Entgeltersatzleistung, die die Bundesagentur für Arbeit zahlt, wenn dein Arbeitgeber wegen Auftragsmangels oder eines unvermeidbaren Ereignisses weniger Arbeit hat: 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent (§ 105 SGB III). Für das Elterngeld zählt nach § 2c BEEG aber nur der „Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit“, also laufender Arbeitslohn deines Arbeitgebers. Eine Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit fällt nicht darunter, unabhängig davon, wie hoch sie ausfällt.

Das unterscheidet Kurzarbeitergeld nicht von anderen Entgeltersatzleistungen: Auch Arbeitslosengeld I oder Krankengeld zählen aus demselben Grund nicht als Erwerbseinkommen. Was innerhalb deines laufenden Gehalts überhaupt mitzählt, etwa bei Boni oder geldwerten Vorteilen, erklärt der Artikel zum Einkommen für die Elterngeldberechnung im Detail.

Wie wirkt sich Kurzarbeit im Bemessungszeitraum auf dein Elterngeld aus?#

Kurzarbeit vor der Geburt senkt dein Elterngeld, weil sie dein tatsächlich gezahltes Gehalt in den betroffenen Monaten nach unten drückt und dieses reduzierte Gehalt in deinen Bemessungszeitraum einfließt. Die Elterngeldstelle rechnet mit den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt deines Kindes (§ 2b Abs. 1 BEEG) und bildet daraus dein Durchschnittseinkommen. Kurzarbeitergeld selbst gleicht diesen Effekt nicht aus, weil es eben nicht mitgezählt wird.

Tobias: Vier Monate Kurzarbeit im BemessungszeitraumVereinfachtes Beispiel
Gehalt in 8 Monaten ohne Kurzarbeit
2.400 € pro Monat
Tatsächlich gezahltes Gehalt in 4 Kurzarbeit-Monaten
1.200 € pro Monat
Kurzarbeitergeld in diesen Monaten (zählt nicht mit)
620 € pro Monat
Durchschnittseinkommen über 12 Monate
2.000 €
Ersatzrate bei diesem Durchschnitt
65 %
Basiselterngeld mit vier Kurzarbeit-Monaten1.300 €

Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Vollzeitstelle, keine Sonderzahlungen im Betrachtungszeitraum, das Kurzarbeitergeld deckt einen Teil des Gehaltsausfalls, zählt aber nicht als Einkommen. Ohne die Kurzarbeit läge Tobias' Durchschnitt bei 2.400 € und sein Basiselterngeld bei 1.560 € (65 % von 2.400 €). Die vier Monate mit nur 1.200 € statt 2.400 € drücken den Zwölfmonatsdurchschnitt auf 2.000 € und sein Elterngeld auf 1.300 €, ein Unterschied von 260 € im Monat. Dein echter Betrag hängt von deinem Gehalt und der Dauer der Kurzarbeit ab.

Je länger die Kurzarbeit dauerte und je stärker die Arbeitszeit reduziert war, desto größer ist der Effekt auf den Durchschnitt. Bei einer sehr kurzen Kurzarbeitsphase mit geringer Kürzung bleibt der Unterschied dagegen klein.

Lässt sich Kurzarbeit aus dem Bemessungszeitraum ausklammern?#

Nein, jedenfalls nicht über die reguläre Ausklammerung. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG nennt abschließend vier Gründe, aus denen ein Monat automatisch aus dem Bemessungszeitraum herausfällt und durch einen früheren Monat ersetzt wird:

Ausklammerungsgrund Rechtsgrundlage
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG
Elterngeld für ein älteres Kind § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG
Schwangerschaftsbedingte Krankheit § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG
Wehr- oder Zivildienst § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BEEG

Kurzarbeit steht nicht auf dieser Liste. Ein Monat mit Kurzarbeitergeld bleibt also fester Bestandteil deiner zwölf Monate und zählt mit dem tatsächlich reduzierten Gehalt, nicht mit 0 €, aber eben auch nicht mit dem Gehalt, das ohne Kurzarbeit geflossen wäre.

Bekommst du Elterngeld und Kurzarbeitergeld gleichzeitig?#

Ja, das ist möglich, wenn du während deines eigenen Elterngeldbezugs weiterarbeitest und dein Betrieb dabei in Kurzarbeit ist, etwa bei ElterngeldPlus mit Teilzeit. In diesem Fall greift eine andere Vorschrift als beim Bemessungszeitraum: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG rechnet Einnahmen, die dir „als Ersatz für Erwerbseinkommen“ zustehen, auf dein laufendes Elterngeld an. Kurzarbeitergeld fällt darunter, weil es genau das ist: Ersatz für den Lohn, den dein Arbeitgeber wegen des Arbeitsausfalls nicht zahlt.

Die Anrechnung hat eine feste Untergrenze: Mindestens 300 € Basiselterngeld beziehungsweise 150 € ElterngeldPlus im Monat bleiben dir in jedem Fall erhalten, egal wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt (§ 3 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BEEG). Bei Zwillingen oder Drillingen kommen für jedes weitere Kind noch einmal 300 € beziehungsweise 150 € dazu. Wie diese Anrechnung im Detail funktioniert und wo der geschützte Betrag herkommt, zeigt der Artikel zu Arbeitslosengeld I und Elterngeld am vergleichbaren Fall des Arbeitslosengelds.

Die Elterngeldstelle beantwortet Rückfragen zu deinen Abrechnungen kostenlos und entscheidet im Einzelfall, wie sie Kurzarbeitergeld in deinem Antrag berücksichtigt. Wir sind eine private Beratung, keine Behörde, und rechnen deine Unterlagen vorab durch, damit du im Gespräch mit der Elterngeldstelle weißt, womit du rechnen kannst.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Sammle deine Lohnabrechnungen der zwölf Monate vor der Geburt und markiere jeden Monat mit Kurzarbeit, samt dem dort tatsächlich gezahlten Gehalt.
  2. Trenne Kurzarbeitergeld vom eigentlichen Lohn auf jeder Abrechnung: Nur der Lohnanteil zählt für dein Elterngeld, das Kurzarbeitergeld selbst nicht.
  3. Prüfe, ob die Corona-Ausklammerung noch relevant ist: Nur für Zeiträume bis zum 23. September 2022 gilt sie überhaupt, für aktuelle Kurzarbeit nicht mehr.
  4. Läuft Kurzarbeit während deines Elterngeldbezugs weiter, lege die Bescheide über das Kurzarbeitergeld vor, damit die Elterngeldstelle die Anrechnung nach § 3 BEEG korrekt vornehmen kann.
  5. Rechne beide Varianten durch, bevor du den Antrag stellst, vor allem, wenn beide Elternteile von Kurzarbeit betroffen waren und die Reihenfolge der Elterngeld-Monate noch offen ist.

Häufige Fragen

Können Kurzarbeits-Monate aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden?

Grundsätzlich nein. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG listet abschließend vier Ausklammerungsgründe: Mutterschutz mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind, schwangerschaftsbedingte Krankheit und Wehr- oder Zivildienst. Kurzarbeit gehört nicht dazu, eine befristete Corona-Ausnahme lief zum 23. September 2022 aus.

Zählt Kurzarbeitergeld selbst als Einkommen für die Berechnung?

Nein. Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, kein Arbeitslohn deines Arbeitgebers, und wird nach § 2c BEEG nicht als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Was passiert, wenn ich im gesamten Bemessungszeitraum nur Kurzarbeitergeld bekommen habe?

Im Extremfall geht dieser Monat mit 0 € Erwerbseinkommen in den Durchschnitt ein. Bestand der komplette Bemessungszeitraum aus solchen Monaten, zahlt die Elterngeldstelle den gesetzlichen Mindestbetrag von 300 € im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Wird Kurzarbeitergeld während meines eigenen Elterngeldbezugs angerechnet?

Ja, als Einnahme, die als Ersatz für Erwerbseinkommen zusteht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG). Mindestens 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus im Monat bleiben aber in jedem Fall anrechnungsfrei (§ 3 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BEEG).

Gilt die Corona-Ausklammerung für Kurzarbeit noch?

Nein. Diese Sonderregel erlaubte auf Antrag, Monate mit pandemiebedingt geringerem Einkommen zwischen dem 1. März 2020 und dem 23. September 2022 auszuklammern. Seit Ablauf dieses Stichtags gilt wieder ausschließlich die reguläre Liste der vier Ausklammerungsgründe.

Wirkt sich die Kurzarbeit meines Partners oder meiner Partnerin auf mein eigenes Elterngeld aus?

Nein, nicht direkt. Jeder Elternteil bekommt sein Elterngeld aus dem eigenen Einkommen berechnet. Die Kurzarbeit des anderen Elternteils wirkt sich nur auf dessen eigenen Anspruch aus, wenn er oder sie selbst Elterngeld für die betroffenen Lebensmonate beantragt.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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