Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuellElterngeld: 12 statt 14 Monate geplant

Elterngeld für Studierende: Anspruch auch ohne Job

Ja, Studierende bekommen Elterngeld, auch ohne eigenes Einkommen. Ohne Job vor der Geburt zahlt die Elterngeldstelle den Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld pro Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG), unabhängig von BAföG oder Stipendium. Voraussetzung ist nur, dass du dein Kind selbst betreust, mit ihm zusammenlebst und in Deutschland wohnst (§ 1 BEEG).

Stand September 20267 Min. Lesezeit4 amtliche Quellen

Zwillinge liegen nebeneinander auf einer Decke
Besondere Situationen
Inhalt9 Abschnitte
  1. Bekommen Studenten Elterngeld?
  2. Wie viel Elterngeld bekommst du ohne eigenes Einkommen?
  3. Wird das Elterngeld auf mein BAföG angerechnet?
  4. Zählt dein Studium als Erwerbstätigkeit?
  5. Was ändert sich, wenn du einen Job hast oder während des Bezugs annimmst?
  6. Was ist mit der Einkommensgrenze von 175.000 Euro?
  7. Was jetzt zu tun ist
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen und Stand

Aylin ist im sechsten Semester Lehramt, ihr Freund Tobias arbeitet Vollzeit als Elektriker. Als ihre Tochter zur Welt kommt, hat Aylin außer BAföG kein eigenes Einkommen und denkt zunächst, Elterngeld stehe nur Angestellten zu. Das stimmt nicht: Auch ohne Job bekommt sie den Mindestbetrag, und der wird nicht einmal auf ihr BAföG angerechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Studierende haben Anspruch auf Elterngeld wie jeder andere Elternteil, unabhängig von einem eigenen Einkommen.
  • Ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt zahlt die Elterngeldstelle den Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld pro Monat, mit ElterngeldPlus 150 € doppelt so lange.
  • BAföG zählt nicht als Erwerbseinkommen und senkt das Elterngeld nicht; umgekehrt kürzt der Mindestbetrag bis 300 € auch das BAföG nicht.
  • Vollzeitstudium ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes. Die 32-Stunden-Grenze betrifft nur einen zusätzlichen Job, nicht das Studium selbst.
  • Hattest du vor der Geburt einen Job (Werkstudentin, Minijob), fließt dessen Einkommen ganz normal in dein Elterngeld-Netto ein.

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Bekommen Studenten Elterngeld?#

Ja: Der Studierendenstatus spielt für den Elterngeldanspruch keine Rolle. Anspruch hat, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 1 BEEG). Das erfüllt eine Vollzeitstudentin ohne Job genauso wie eine Angestellte in Elternzeit.

Die Verwechslung entsteht, weil viele Ratgeber vor allem für Arbeitnehmerinnen geschrieben sind und stillschweigend ein Gehalt voraussetzen. Für die Höhe des Elterngeldes macht ein fehlendes Einkommen tatsächlich einen Unterschied, aber nicht für den Anspruch selbst.

Wie viel Elterngeld bekommst du ohne eigenes Einkommen?#

Ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt bekommst du den gesetzlichen Mindestbetrag: 300 € Basiselterngeld pro Monat, ausdrücklich auch dann, wenn du „vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ hattest (§ 2 Abs. 4 BEEG). Entscheidest du dich für ElterngeldPlus statt Basiselterngeld, halbiert sich der Betrag auf 150 €, dafür bekommst du ihn doppelt so lange (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Das Elterngeld wird nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, also aus nichtselbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 BEEG). BAföG, Stipendien, Kindergeld oder Unterhalt gehören nicht dazu. Für die Berechnung ist das also, als hättest du ein Erwerbseinkommen von 0 €, und genau dafür greift der Mindestbetrag.

Aylin: Basiselterngeld ohne eigenes EinkommenVereinfachtes Beispiel
Erwerbseinkommen im Jahr vor der Geburt
0 €
BAföG-Bezug
812 € pro Monat
Erwerbseinkommen zählt für das Elterngeld
nein, BAföG ist kein Erwerbseinkommen
Basiselterngeld pro Monat300 € (Mindestbetrag)

Vereinfachtes Beispiel. Annahme: Aylin hatte im gesamten Bemessungszeitraum keinen Job. Hätte sie stattdessen einen Werkstudentenjob mit laufendem Gehalt gehabt, wäre dieses Einkommen in die Berechnung eingeflossen und ihr Betrag könnte über 300 € liegen.

Wird das Elterngeld auf mein BAföG angerechnet?#

Nein, nicht bis zu 300 € im Monat. Elterngeld und vergleichbare Landesleistungen bleiben bis zu dieser Höhe bei Sozialleistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängt, als Einkommen unberücksichtigt (§ 10 Abs. 1 BEEG). Da der Mindestbetrag exakt bei 300 € liegt, verändert er dein BAföG in der Regel gar nicht.

Beim ElterngeldPlus gilt eine feinere Regel: Hier bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des verbleibenden Freibetrags unberücksichtigt (§ 10 Abs. 3 BEEG). Beim Mindestbetrag von 150 € ElterngeldPlus bist du davon in der Praxis aber ebenfalls nicht betroffen, weil 150 € genau der halbierten Freigrenze von 300 € entsprechen und sie damit nicht überschreiten. Verdienst du daneben noch etwas dazu, kann die Anrechnung anders ausfallen, das lohnt einen Blick in deinen individuellen BAföG-Bescheid.

Zählt dein Studium als Erwerbstätigkeit?#

Nein, ein Studium ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes, egal wie viele Stunden du in Vorlesungen, Seminaren oder für Hausarbeiten aufwendest. Die 32-Stunden-Grenze aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG betrifft ausschließlich bezahlte Arbeit. Ohne Job bist du also unabhängig vom Umfang deines Studiums nie „voll erwerbstätig“.

Relevant wird die Grenze erst, wenn du neben dem Studium arbeitest, etwa als Werkstudentin oder im Minijob. Dann zählt nur die Zeit in diesem Job, nicht die im Hörsaal. Bleibst du damit unter 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, bleibt dein Anspruch dem Grunde nach bestehen; wie sich der Verdienst auf die Höhe auswirkt, hängt vom Zeitpunkt ab, siehe unseren Artikel zum Elterngeld bei Minijob.

Eine rechtliche Elternzeit nach § 15 BEEG, wie sie Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber anmelden, brauchst du als Studentin ohne Job nicht zu beantragen: Sie ist ein Recht gegenüber dem Arbeitgeber und setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Eine Auszeit vom Studium organisierst du unabhängig davon direkt mit deiner Hochschule.

Was ändert sich, wenn du einen Job hast oder während des Bezugs annimmst?#

Hattest du im Jahr vor der Geburt einen Werkstudentenjob oder Minijob mit laufendem Gehalt, wird dieses Einkommen ganz normal für dein Elterngeld-Netto herangezogen (§ 2c BEEG), über die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Bei einem Einkommen unter 1.000 € steigt die Ersatzrate von 67 % schrittweise bis auf 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG), sodass gerade kleine Studierendengehälter überproportional gut ersetzt werden.

Nimmst du erst während des Elterngeldbezugs einen Job an, wird dieses Einkommen über die Differenzmethode angerechnet: Das Elterngeld ersetzt dann nur noch einen Teil der Differenz zwischen deinem Einkommen vor und nach der Geburt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Weil dein Vorher-Einkommen als Studentin ohne Job bei 0 € lag, bleibt dir hier oft weniger Spielraum, als es bei einem regulären Gehaltswechsel der Fall wäre.

Situation vor der Geburt Was für die Höhe zählt Typischer Betrag
Kein Job, nur BAföG oder Stipendium Erwerbseinkommen von 0 € 300 € Mindestbetrag (150 € bei ElterngeldPlus)
Werkstudentenjob mit laufendem Gehalt Durchschnitt der zwölf Monate vor der Geburt (§ 2c BEEG) Mindestbetrag oder mehr, je nach Höhe und Ersatzrate
Minijob als einzige Tätigkeit Durchschnittsverdienst abzüglich Pauschbetrag (§ 2c BEEG) Meist nah am Mindestbetrag, oft leicht darüber

Was ist mit der Einkommensgrenze von 175.000 Euro?#

Formal gilt auch für Studierende die Grenze aus § 1 Abs. 8 BEEG: Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor der Geburt 175.000 € übersteigt, bei Paaren zusammengerechnet. Bei einem Erwerbseinkommen von 0 € oder einem kleinen Nebenjob bleibst du davon naturgemäß weit entfernt. Relevant wird sie höchstens dann, wenn dein Partner oder deine Partnerin sehr gut verdient und ihr gemeinsam über der Grenze liegt.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Beantrage rechtzeitig: Elterngeld wird höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt, warte also nicht zu lange nach der Geburt.
  2. Sammle deine Nachweise: Auch ohne Job brauchst du die Geburtsurkunde, deinen Personalausweis und, falls vorhanden, Verdienstbescheinigungen für Monate mit Nebenjob im Bemessungszeitraum.
  3. Kläre BAföG separat mit deinem Amt für Ausbildungsförderung: Der Mindestbetrag bis 300 € wird dort in der Regel nicht als Einkommen angerechnet, ein kurzer Hinweis auf § 10 Abs. 1 BEEG im Antrag hilft, Rückfragen zu vermeiden.
  4. Wähle Basiselterngeld oder ElterngeldPlus: Ohne festen Rückkehrtermin ins Berufsleben lohnt sich oft die längere Bezugsdauer mit ElterngeldPlus, besonders wenn dein Partner oder deine Partnerin die restlichen Monate mitträgt.
  5. Sprich mit deiner Hochschule über eine Studienunterbrechung, unabhängig vom Elterngeldantrag, wenn du dein Studium für die Betreuungszeit pausieren willst.

Häufige Fragen

Wird BAföG von meinem Elterngeld abgezogen?

Nein. Elterngeld wird nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, BAföG zählt nicht dazu (§ 2 Abs. 1 BEEG). Umgekehrt bleibt dein Elterngeld bis 300 € im Monat auch bei der BAföG-Berechnung unberücksichtigt (§ 10 Abs. 1 BEEG), der Mindestbetrag kürzt dein BAföG also nicht.

Muss ich für die Elternzeit mein Studium unterbrechen?

Elternzeit im rechtlichen Sinn (§ 15 BEEG) gilt nur für Arbeitsverhältnisse. Als Studierende ohne Job brauchst du keine Elternzeit anzumelden, um Elterngeld zu bekommen. Ob und wie du dein Studium pausierst, klärst du mit deiner Hochschule, unabhängig vom Elterngeldantrag.

Zählt Vollzeitstudium als Erwerbstätigkeit, die den Elterngeldanspruch gefährdet?

Nein. Studieren ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des BEEG, egal wie viele Semesterwochenstunden du hast. Die Grenze von 32 Wochenstunden gilt nur für bezahlte Arbeit; sie betrifft dich nur, wenn du zusätzlich zum Studium einen Job hast (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG).

Bekomme ich als Werkstudentin mehr Elterngeld als ohne Job?

Wenn dein Werkstudentenjob im Jahr vor der Geburt regelmäßiges Einkommen gebracht hat, fließt es in dein Elterngeld-Netto ein und kann den Betrag über 300 € heben. Bei niedrigem Einkommen greift zusätzlich die steigende Ersatzrate nach § 2 Abs. 2 BEEG.

Gilt für mein Kind auch die Einkommensgrenze von 175.000 Euro?

Ja, formal gilt sie für alle. Sie bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt (§ 1 Abs. 8 BEEG) und wird bei Studierenden ohne oder mit geringem Einkommen praktisch nie erreicht.

Kann auch mein Partner oder meine Partnerin Elterngeld bekommen, wenn nur ich studiere?

Ja, jeder Elternteil beantragt für sich. Ist dein Partner berufstätig, gelten für ihn die normalen Regeln zur Berechnung aus dem Erwerbseinkommen, und ihr könnt euch die zwölf gemeinsamen Basiselterngeld-Monate plus zwei Partnermonate aufteilen.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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