Inhalt10 Abschnitte
- Zählt ein Kleingewerbe überhaupt als Selbstständigkeit?
- Warum verschiebt ein kleines Nebengewerbe den ganzen Bemessungszeitraum?
- Wann greift die 35-Euro-Ausnahme?
- Was passiert mit einem Verlust aus dem Nebengewerbe?
- Wie wirkt sich das Nebengewerbe auf die Höhe des Elterngeldes aus?
- Darfst du das Nebengewerbe während der Elternzeit weiterführen?
- Wie unterscheidet sich das von größeren Mischeinkünften?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Aylin ist fest angestellt als Physiotherapeutin und näht nebenbei seit zwei Jahren Kinderkleidung, die sie über einen eigenen Onlineshop verkauft. Ein Kleingewerbe, offiziell angemeldet, aber selten mehr als ein paar hundert Euro Gewinn im Jahr. Als sie ihren Elterngeldantrag vorbereitet, staunt sie: Wegen dieses kleinen Nebengewerbes soll plötzlich nicht mehr ihr aktuelles Gehalt zählen, sondern das ganze Kalenderjahr davor. Das ist keine Ausnahme, sondern die Regel – und sie lässt sich oft vermeiden oder wenigstens einplanen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein angemeldetes Nebengewerbe macht dich fürs Elterngeld zur „Mischeinkünftlerin“, egal wie gering der Gewinn ausfällt.
- Dadurch gilt für dein gesamtes Einkommen der Bemessungszeitraum für Selbstständige: das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt, nicht die letzten zwölf Monate.
- Bei einem Gewinn unter durchschnittlich 35 Euro im Monat kannst du beantragen, das Nebengewerbe unberücksichtigt zu lassen (§ 2b Abs. 4 BEEG).
- Ob dein Kleingewerbe umsatzsteuerlich als Kleinunternehmen läuft, spielt für die Elterngeldberechnung keine Rolle.
- Verluste aus dem Nebengewerbe werden nicht mit dem Gehalt verrechnet; sie fließen mit 0 Euro ein.
- Während des Elterngeldbezugs darfst du das Nebengewerbe weiterführen, solange du unter 32 Wochenstunden bleibst (§ 15 Abs. 4 BEEG).
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Erstgespräch buchenZählt ein Kleingewerbe überhaupt als Selbstständigkeit?#
Ja. Für das Elterngeld zählt jedes angemeldete Gewerbe als selbstständige Erwerbstätigkeit, unabhängig von seiner Größe, seinem Umsatz oder davon, ob du hauptberuflich oder nebenberuflich tätig bist. Maßgeblich ist, ob du Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz erzielst (§ 2d BEEG).
Die umgangssprachliche Unterscheidung zwischen „Kleingewerbe“ und „normalem Gewerbe“ ist eine handelsrechtliche Frage: Ein Kleingewerbetreibender muss sein Geschäft nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Für das Elterngeld ist diese Grenze bedeutungslos. Genauso unerheblich ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung: Ob du nach § 19 Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer ausweist oder nicht, ändert nichts daran, dass dein Gewinn als selbstständiges Einkommen zählt.
Warum verschiebt ein kleines Nebengewerbe den ganzen Bemessungszeitraum?#
Sobald du im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb hattest, gilt für dein gesamtes Einkommen der Bemessungszeitraum für Selbstständige: das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt deines Kindes (§ 2b Abs. 2 und 3 BEEG). Das betrifft nicht nur den Gewinn aus dem Nebengewerbe, sondern auch dein Gehalt aus der Festanstellung. Statt der letzten zwölf Monate vor der Geburt zählt also ein Kalenderjahr, das unter Umständen schon länger zurückliegt.
Die Elterngeldstelle prüft dafür zwei Zeiträume: die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat und das Kalenderjahr davor. Hattest du in mindestens einem davon Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, greift die Umstellung. Das gilt selbst dann, wenn das Nebengewerbe im Bemessungsjahr kaum Gewinn abgeworfen hat oder sogar Verlust gemacht hat – es genügt, dass es überhaupt bestand.
Das kann in zwei Richtungen wirken. Hattest du im Kalenderjahr eine Gehaltserhöhung, die erst später greift, verpasst du sie: Nur das Gehalt des Kalenderjahres zählt, nicht das aktuell höhere. Warst du dagegen im Kalenderjahr in Teilzeit und arbeitest inzwischen wieder Vollzeit, verschenkst du unter Umständen ebenfalls Geld, weil das niedrigere Gehalt aus dem Kalenderjahr zugrunde gelegt wird.
- Geburt
- 15. Dezember 2026
- Zwölf Monate vor der Geburt
- Dezember 2025 bis November 2026
- Kalenderjahr vor der Geburt
- 1. Januar bis 31. Dezember 2025
- Gehaltserhöhung ab
- 1. Juli 2026
Vereinfachtes Beispiel. Ohne Nebengewerbe würde der Zeitraum Dezember 2025 bis November 2026 gelten und die Gehaltserhöhung ab Juli 2026 würde für fünf Monate einfließen. Mit dem Kleingewerbe zählt stattdessen das ganze Kalenderjahr 2025, in dem Aylin noch das niedrigere Gehalt hatte. Ob sich das für dich negativ oder positiv auswirkt, hängt von deinem konkreten Gehaltsverlauf ab.
Wann greift die 35-Euro-Ausnahme?#
Du kannst beantragen, dass die Elterngeldstelle dein Nebengewerbe komplett unberücksichtigt lässt, wenn der Gewinn in zwei Zeiträumen jeweils im Schnitt unter 35 Euro im Monat lag (§ 2b Abs. 4 BEEG):
- in den steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen, und
- im Kalenderjahr der Geburt selbst, bis einschließlich zum Monat vor der Geburt.
Sind beide Bedingungen erfüllt, zählt für dein Elterngeld ausschließlich das Einkommen aus deiner Festanstellung, und der reguläre Bemessungszeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt gilt wieder. Die 35-Euro-Grenze bezieht sich auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz: Ein Onlineshop mit 3.000 Euro Umsatz im Jahr, aber hohen Materialkosten, kann unter der Grenze bleiben, obwohl der Umsatz höher wirkt.
Liegt dein Gewinn über der Grenze, gibt es keine Wahlmöglichkeit: Der Bemessungszeitraum für Selbstständige gilt zwingend, auch wenn du lieber die letzten zwölf Monate hättest.
| Situation | Bemessungszeitraum | Was zählt |
|---|---|---|
| Kein Nebengewerbe | Letzte 12 Monate vor der Geburt | Nur das Gehalt |
| Nebengewerbe über 35 €/Monat Gewinn | Kalenderjahr vor der Geburt | Gehalt und Gewinn des Kalenderjahres |
| Nebengewerbe unter 35 €/Monat, kein Antrag gestellt | Kalenderjahr vor der Geburt | Gehalt und Gewinn des Kalenderjahres |
| Nebengewerbe unter 35 €/Monat, Ausnahme beantragt | Letzte 12 Monate vor der Geburt | Nur das Gehalt |
Was passiert mit einem Verlust aus dem Nebengewerbe?#
Ein Verlust aus dem Nebengewerbe wird nicht mit deinem Gehalt verrechnet. Stattdessen fließt die verlustbringende Einkommensart mit 0 Euro in die Berechnung ein (§ 2d Abs. 1 BEEG in Verbindung mit den Grundsätzen zur Summe der Einkünfte). Ein Minus aus dem Nebengewerbe senkt dein Elterngeld also nicht zusätzlich – es hebt es aber auch nicht an. Was bleibt, ist die Verschiebung des Bemessungszeitraums selbst, die unabhängig vom Ergebnis wirkt.
Wie wirkt sich das Nebengewerbe auf die Höhe des Elterngeldes aus?#
Für die Höhe zählt am Ende die Summe aus Gehalt und Gewinn im Bemessungszeitraum, abzüglich Steuern und Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 BEEG). Das Basiselterngeld ersetzt davon grundsätzlich 67 % vor der Geburt; bei einem Einkommen über 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 65 %, bei einem Einkommen unter 1.000 Euro steigt sie schrittweise auf bis zu 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro im Monat, der Mindestbetrag bei 300 Euro.
- Gehalt 2025 (Elterngeld-Netto, Durchschnitt/Monat)
- 2.050 €
- Gewinn aus dem Nebengewerbe (Durchschnitt/Monat)
- 50 €
- Summe Elterngeld-Netto
- 2.100 €
- Ersatzrate bei diesem Einkommen
- 65 %
Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist, dass der Gewinn über der 35-Euro-Grenze liegt und deshalb mitzählt. Das Elterngeld-Netto ist kein Betrag vom Gehaltszettel, sondern ein nach § 2c bis § 2f BEEG errechneter Wert; dein echter Betrag hängt von deiner Steuerklasse, deinem tatsächlichen Bemessungszeitraum und deinen Abzügen ab.
Darfst du das Nebengewerbe während der Elternzeit weiterführen?#
Ja, solange du die 32-Stunden-Grenze pro Woche im Monatsdurchschnitt einhältst (§ 15 Abs. 4 BEEG). Bist du gleichzeitig in Elternzeit bei deinem Hauptarbeitgeber, brauchst du dafür dessen Zustimmung; er kann sie nur innerhalb von vier Wochen nach deinem Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern. Wie die 32-Stunden-Grenze während des laufenden Elterngeldbezugs konkret funktioniert und was bei Überschreitung passiert, steht im Artikel zum Hinzuverdienst als Selbstständige.
Ein zusätzlicher Verdienst während des Bezugs wird auf dein Elterngeld angerechnet: Er verringert die Differenz zwischen deinem Einkommen vor und nach der Geburt, auf die die Ersatzrate angewendet wird (§ 2 Abs. 3 BEEG). Ein florierendes Nebengewerbe in den Monaten mit Elterngeldbezug kann den Betrag also spürbar senken, auch wenn es vor der Geburt kaum ins Gewicht fiel.
Wie unterscheidet sich das von größeren Mischeinkünften?#
Diese Regeln zum Bemessungszeitraum gelten grundsätzlich für jede Kombination aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, egal wie groß der selbstständige Anteil ist. Das Nebengewerbe ist dabei der Sonderfall am unteren Ende: klein genug, dass die 35-Euro-Ausnahme realistisch in Reichweite liegt, aber trotzdem groß genug, um ohne diese Ausnahme den Bemessungszeitraum zu verschieben. Betreibst du deine selbstständige Tätigkeit dagegen in einem Umfang, der die 35-Euro-Grenze klar überschreitet, etwa als zweites Standbein mit regelmäßigen Aufträgen, findest du die vollständige Berechnung inklusive Steuerklassenregeln und Sozialabgaben-Pauschalen im Artikel zu Elterngeld bei Mischeinkünften.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe deinen Gewinn der letzten zwei Jahre: Lag er in beiden Zeiträumen im Schnitt unter 35 Euro im Monat, kommt die Ausnahme nach § 2b Abs. 4 BEEG infrage.
- Sammle die Nachweise früh: Einkommensteuerbescheid des Bemessungsjahres oder, falls er fehlt, eine Gewinnermittlung nach § 2d Abs. 3 BEEG.
- Rechne beide Varianten durch, bevor du den Antrag stellst: Bemessungszeitraum mit Nebengewerbe (Kalenderjahr) gegen Bemessungszeitraum ohne (letzte zwölf Monate) samt Ausnahmeantrag.
- Stelle den Ausnahmeantrag zusammen mit dem Elterngeldantrag, wenn er für dich günstiger ist; die Elterngeldstelle wechselt den Bemessungszeitraum nicht von sich aus.
- Plane den Hinzuverdienst während des Bezugs ein, falls du das Nebengewerbe weiterführst, damit die 32-Stunden-Grenze und die Anrechnung dich nicht überraschen.
Häufige Fragen
Zählt ein Kleingewerbe nach der Kleinunternehmerregelung anders als ein normales Gewerbe?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Fürs Elterngeld zählt der steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), unabhängig davon, ob du Umsatzsteuer ausweist oder nicht.
Muss ich mein Nebengewerbe für die Elternzeit abmelden?
Nein, eine Abmeldung ist nicht nötig. Du musst nur die 32-Stunden-Grenze pro Woche einhalten und dir die Weiterführung von deinem Arbeitgeber genehmigen lassen, wenn du gleichzeitig in Elternzeit bist (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Was, wenn mein Nebengewerbe im Bemessungsjahr Verlust gemacht hat?
Der Verlust wird nicht mit dem Gehalt aus deiner Festanstellung verrechnet. Er fließt mit 0 Euro in die Berechnung ein, senkt dein Elterngeld also nicht zusätzlich, hebt es aber auch nicht an. Das Gehalt aus dem Kalenderjahr bleibt trotzdem die Berechnungsgrundlage, nicht die höheren Monatsgehälter der letzten zwölf Monate.
Gilt die 35-Euro-Grenze pro Monat oder pro Jahr?
Beides muss stimmen: Der Gewinn aus dem Nebengewerbe darf im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Monaten des Geburtsjahres bis zur Geburt jeweils im Schnitt unter 35 Euro pro Monat liegen. Ein einzelner guter Monat schadet also nicht, solange der Jahresdurchschnitt darunterbleibt.
Wirkt sich ein Nebengewerbe auch auf den Bemessungszeitraum beim zweiten Kind aus?
Ja, die Regel gilt unabhängig davon, ob es dein erstes oder zweites Kind ist. Beim zweiten Kind kommt oft noch dazu, dass Monate mit Elterngeldbezug für das ältere Kind aus dem Bemessungszeitraum herausfallen; wie das zusammenspielt, erklären wir im Artikel zum Bemessungszeitraum beim zweiten Kind.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 2d BEEG: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – Gesetze im Internet
- § 15 BEEG: Anspruch auf Elternzeit, Erwerbstätigkeit während der Elternzeit – Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit
