Inhalt9 Abschnitte
- Bekommst du Elterngeld ohne eigenes Einkommen?
- Wie hoch ist der Mindestbetrag ohne Einkommen?
- Wer zählt als „ohne Einkommen"?
- Zählt das Einkommen deines Partners oder deiner Partnerin?
- Wirkt sich der Mindestbetrag auf andere Leistungen aus?
- Ändert sich dein Elterngeld, wenn du während des Bezugs doch arbeitest?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Mira hat gerade ihr Studium beendet, jobbt seit der Schwangerschaft nicht mehr und findet in ihren Kontoauszügen der letzten Monate kein einziges Gehalt. Sie fragt sich, ob ihr trotzdem Elterngeld zusteht. Die Antwort ist ja, mit einem festen Betrag, der genau für diesen Fall im Gesetz steht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Anspruch auf Elterngeld hängt nicht davon ab, ob du vor der Geburt gearbeitet hast (§ 1 BEEG); entscheidend sind Wohnsitz, gemeinsamer Haushalt, eigene Betreuung und höchstens Teilzeit während des Bezugs.
- Ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit bekommst du mindestens 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
- Die Ersatzrate von 65 bis 100 % spielt dabei keine Rolle, weil es kein Einkommen gibt, das sie ersetzen könnte: Es zählt allein der Mindestbetrag.
- Die Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen gilt für den ganzen Haushalt: Auch ohne eigenes Einkommen entfällt dein Anspruch, wenn dein gemeinsames Einkommen mit dem anderen Elternteil darüber liegt (§ 1 Abs. 8 BEEG).
- Selbstständige mit Verlust vor der Geburt gelten ebenfalls als „ohne Einkommen“, weil nur positive Einkünfte zählen (§ 2 Abs. 1 BEEG).
- Ob der Mindestbetrag andere Leistungen wie Bürgergeld kürzt, hängt davon ab, welche Leistung du beziehst.
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Erstgespräch buchenBekommst du Elterngeld ohne eigenes Einkommen?#
Ja. Elterngeld setzt keine vorherige Erwerbstätigkeit voraus. § 1 Abs. 1 BEEG nennt vier Voraussetzungen: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes sowie höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit während des Bezugs. Ob du vorher überhaupt gearbeitet hast, steht in keiner dieser vier Bedingungen. Die vollständige Liste mit allen Sonderfällen erklärt der Artikel zu den Voraussetzungen für Elterngeld.
Ohne eigenes Einkommen läuft die Berechnung anders als bei Angestellten oder Selbstständigen mit Gewinn: Es gibt keine Ersatzrate anzuwenden, weil kein wegfallendes Einkommen existiert, das sie ersetzen könnte. Stattdessen greift eine eigene gesetzliche Regel, der Mindestbetrag.
Wie hoch ist der Mindestbetrag ohne Einkommen?#
Ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bekommst du den gesetzlichen Mindestbetrag: 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus im Monat. Das Gesetz stellt das ausdrücklich klar: Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 € gezahlt, und das gilt ausdrücklich auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Beim ElterngeldPlus halbiert sich dieser Betrag auf 150 €, weil sich beim ElterngeldPlus alle Mindest- und Höchstbeträge halbieren (§ 4a Abs. 2 BEEG). Mehr zu Höchstbetrag und Ersatzrate im Detail steht im Artikel zur Elterngeld-Höhe.
Weil sich Basis- und ElterngeldPlus-Monate im gleichen Verhältnis zum Mindestbetrag verhalten, macht es finanziell keinen Unterschied, für welche Variante du dich entscheidest, solange kein Einkommen dazukommt. Der Unterschied liegt allein in der Auszahlungsdauer.
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt
- 0 €
- Mindest-Basiselterngeld pro Monat
- 300 €
- Mindest-ElterngeldPlus pro Monat
- 150 €
- 6 Monate als Basiselterngeld
- 1.800 €
- Dieselben 6 Monate als 12 ElterngeldPlus-Monate
- 1.800 €
Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Tobias hatte vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bezieht durchgehend den Mindestbetrag, ohne Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag. Wie viele Monate dir insgesamt zustehen und wie du sie mit dem anderen Elternteil aufteilst, hängt von eurer gemeinsamen Planung ab, mehr dazu im Ratgeber zu ElterngeldPlus.
Wer zählt als „ohne Einkommen"?#
Kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit heißt: keine oder keine ausreichenden positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Das betrifft in der Praxis mehrere Gruppen.
| Situation | Zählt als „ohne Einkommen"? | Was zusätzlich gilt |
|---|---|---|
| Studium ohne Nebenjob | Ja | Studierende sind von der 32-Stunden-Grenze ausgenommen |
| Ohne Erwerbstätigkeit im Haushalt tätig | Ja | Kein Einkommen zum Wegfallen, daher Mindestbetrag |
| Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld | Ja | Kein Erwerbseinkommen, eigene Anspruchsprüfung beim Jobcenter nötig |
| Arbeitslosengeld I bezogen | Ja, im Sinn von § 2 BEEG | ALG I selbst wird angerechnet, mit eigenem Schutzbetrag |
| Selbstständigkeit mit Verlust | Ja | Nur positive Einkünfte zählen (§ 2 Abs. 1 BEEG), ein Verlust wird nicht abgezogen |
Beziehst du Arbeitslosengeld I, bist du im Sinn dieses Artikels „ohne Erwerbseinkommen", weil ALG I selbst kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist. Trotzdem gilt für ALG I eine eigene Anrechnungsregel mit einem geschützten Sockelbetrag, die sich von den hier beschriebenen Regeln unterscheidet und im Artikel zu Elterngeld und Arbeitslosengeld I erklärt wird. Für Studierende ohne Nebenjob gilt zusätzlich eine eigene Ausnahme von der 32-Stunden-Grenze, dazu mehr im Artikel für Studierende.
Zählt das Einkommen deines Partners oder deiner Partnerin?#
Für die Höhe deines Elterngelds nicht, für deinen Anspruch aber schon. Die Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen gilt nicht nur für dich allein: Lebst du mit dem anderen Elternteil zusammen, der ebenfalls die Voraussetzungen für Elterngeld erfüllt, entfällt dein Anspruch, wenn euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr vor der Geburt zusammen mehr als 175.000 € beträgt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Das gilt selbst dann, wenn du selbst kein Einkommen hattest und dein Anteil an dieser Summe 0 € ist.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt diese Grenze einheitlich, unabhängig vom Familienstand. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, nicht das Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher liegt.
Wirkt sich der Mindestbetrag auf andere Leistungen aus?#
Das hängt davon ab, welche Leistung du sonst beziehst. Beim Bürgergeld, der Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag wird der Mindestbetrag ohne vorherige Erwerbstätigkeit vollständig als Einkommen angerechnet, weil der dortige Freibetrag ausdrücklich an ein früheres Einkommen aus Erwerbstätigkeit geknüpft ist (§ 10 Abs. 5 BEEG). Die Details dazu, inklusive Zwillingsregel und Kinderzuschlag, stehen im Artikel zu Elterngeld und Bürgergeld. Bei Wohngeld und BAföG gilt dagegen eine günstigere Regel: Dort bleibt der Freibetrag von bis zu 300 € beziehungsweise 150 € auch ohne vorherige Erwerbstätigkeit erhalten.
Ändert sich dein Elterngeld, wenn du während des Bezugs doch arbeitest?#
Ja, sobald echtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit dazukommt, verschiebt sich die Berechnung. Für Monate mit eigenem Einkommen wird nicht mehr pauschal der Mindestbetrag gezahlt, sondern die maßgebliche Ersatzrate auf den Unterschiedsbetrag zwischen 0 € vorher und deinem neuen Einkommen angewendet (§ 2 Abs. 3 BEEG). Fällt dieser errechnete Betrag unter 300 € beziehungsweise 150 €, bleibt der Mindestbetrag trotzdem die Untergrenze, du bekommst also nie weniger.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe die vier Grundvoraussetzungen unabhängig vom Einkommen: Wohnsitz, gemeinsamer Haushalt, eigene Betreuung, höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit.
- Kläre das Haushaltseinkommen: Liegt ihr als Paar zusammen über 175.000 € zu versteuerndem Einkommen, entfällt der Anspruch, auch wenn du selbst nichts verdient hast.
- Entscheide zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus: Ohne Einkommen ist die Gesamtsumme gleich, nur die Laufzeit unterscheidet sich.
- Stelle den Antrag rechtzeitig: Elterngeld wird nur für die letzten drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
- Melde ein späteres Einkommen umgehend: Sobald du während des Bezugs arbeitest, ändert sich deine Berechnung ab diesem Monat.
Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu deinem Fall kostenlos, entscheidet aber nicht für dich, ob sich eure Situation für Basis- oder ElterngeldPlus eignet oder wie ihr an der Einkommensgrenze steht. Genau das klären wir in unserer privaten Beratung; ein kostenloses Erstgespräch ist der erste Schritt.
Häufige Fragen
Bekommst du Elterngeld, wenn du vor der Geburt noch nie gearbeitet hast?
Ja. Der Anspruch nach § 1 BEEG hängt von Wohnsitz, gemeinsamem Haushalt, eigener Betreuung und höchstens Teilzeit während des Bezugs ab, nicht von einer vorherigen Erwerbstätigkeit. Ohne Einkommen bekommst du den Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
Zählt das Einkommen meines Partners oder meiner Partnerin, wenn ich selbst nichts verdient habe?
Ja, für die Einkommensgrenze. Lebt ihr zusammen mit dem Kind im Haushalt, entfällt der Anspruch, wenn euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr vor der Geburt zusammen mehr als 175.000 € beträgt (§ 1 Abs. 8 BEEG), auch wenn dein eigener Anteil daran 0 € ist.
Bekommen beide Elternteile den Mindestbetrag, wenn keiner vorher gearbeitet hat?
Ja. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch für die Lebensmonate, die er oder sie beantragt. Ohne Einkommen erhält jeder für die eigenen Monate den Mindestbetrag, unabhängig davon, wie viel der andere Elternteil verdient hat.
Gilt der Mindestbetrag auch für Selbstständige mit Verlust vor der Geburt?
Ja. Für die Berechnung zählt nur die Summe der positiven Einkünfte (§ 2 Abs. 1 BEEG); ein Verlust wird nicht abgezogen, sondern wie kein Einkommen behandelt. Auch dann bekommst du mindestens 300 € Basiselterngeld beziehungsweise 150 € ElterngeldPlus.
Wird der Mindestbetrag auf Bürgergeld angerechnet?
Ohne vorherige Erwerbstätigkeit ja, und zwar vollständig, weil der Freibetrag beim Bürgergeld an ein früheres Einkommen aus Erwerbstätigkeit geknüpft ist (§ 10 Abs. 5 BEEG). Bei Wohngeld und BAföG bleibt der Freibetrag dagegen auch ohne vorheriges Einkommen erhalten.
Ändert sich dein Elterngeld, wenn du während des Bezugs anfängst zu arbeiten?
Ja. Sobald du Einkommen aus Erwerbstätigkeit hast, wird für diese Monate nicht mehr pauschal der Mindestbetrag gezahlt, sondern die Ersatzrate auf den Unterschiedsbetrag zu deinem vorherigen Einkommen von 0 € angewendet (§ 2 Abs. 3 BEEG); der Mindestbetrag bleibt aber immer die Untergrenze.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 1 BEEG: Berechtigte – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 2d BEEG: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – Gesetze im Internet
- § 4a BEEG: Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus – Gesetze im Internet
- § 10 BEEG: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen – Gesetze im Internet


