Inhalt9 Abschnitte
- Wie wird dein Gewinn im Bemessungszeitraum normalerweise ermittelt?
- Wann gilt die 25-Prozent-Pauschale für Elterngeld bei Selbstständigen?
- Der Rechenfehler, den viele bei unterjähriger Tätigkeit machen
- Pauschale oder tatsächliche Betriebsausgaben: Was lohnt sich?
- Warum diese Ermittlung endgültig ist, nicht vorläufig
- Was du als Nachweis brauchst
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Selin übersetzt seit Juni des Bemessungsjahres freiberuflich, vorher war sie angestellt in Kurzarbeit ohne eigenes Gewerbe. Als ihr Kind im Folgejahr kommt, zählt für ihr Elterngeld ausgerechnet dieses halbe Jahr als Selbstständige – und ihr Finanzamt hat dafür nie einen Einkommensteuerbescheid ausgestellt. Was jetzt zählt, und warum ihr Durchschnitt niedriger ausfällt, als sie erwartet hat, steht hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Für den Bemessungszeitraum zählt normalerweise der Gewinn aus deinem Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (§ 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG).
- Entsteht für dieses Jahr kein Einkommensteuerbescheid, etwa weil du nur einen Teil des Jahres selbstständig warst und keine Veranlagung erfolgt, ermittelt die Elterngeldstelle deinen Gewinn stattdessen über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 2d Abs. 2 Satz 2 BEEG).
- Dabei setzt sie Betriebsausgaben pauschal mit 25 % deiner Einnahmen an – 75 % gelten automatisch als Gewinn, ganz ohne Belege (§ 2d Abs. 3 BEEG).
- Auf Antrag zählen stattdessen deine tatsächlichen, nachgewiesenen Betriebsausgaben, wenn sie über der Pauschale liegen.
- Geteilt wird trotzdem durch das volle Bemessungsjahr, nicht nur durch die Monate, in denen du tatsächlich gearbeitet hast – ein häufiger Rechenfehler bei unterjähriger Selbstständigkeit.
- Diese Ermittlung ist endgültig, weil für dieses Jahr kein Steuerbescheid folgt, mit dem später abgerechnet werden könnte.
Was heißt das für deine Familie? Wir klären es in 15 Minuten, kostenlos.
Erstgespräch buchenWie wird dein Gewinn im Bemessungszeitraum normalerweise ermittelt?#
Für Selbstständige ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, in der Regel das Kalenderjahr davor (§ 2b Abs. 2 BEEG). Für diesen Zeitraum setzt die Elterngeldstelle grundsätzlich den Gewinn an, der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist (§ 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG). Wie dieses Bemessungsjahr genau bestimmt wird, bei Verschiebungen, Mischeinkünften oder abweichendem Wirtschaftsjahr, steht ausführlich im Artikel zum Bemessungszeitraum für Selbstständige.
Der Regelfall setzt also einen Bescheid voraus. Genau der fehlt manchmal aus einem einfachen Grund: Er wird nie erstellt.
Wann gilt die 25-Prozent-Pauschale für Elterngeld bei Selbstständigen?#
Stellt das Finanzamt für das Bemessungsjahr keinen Einkommensteuerbescheid aus, ermittelt die Elterngeldstelle deinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit stattdessen entsprechend der Regel für die Bezugsmonate: über eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entspricht, mit Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 25 % der Einnahmen (§ 2d Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 BEEG).
Das betrifft in der Praxis vor allem Selbstständige, die ihre Tätigkeit erst im Lauf des Bemessungsjahres aufgenommen haben und deren Gewinn in diesem angebrochenen Jahr so gering blieb, dass keine Pflicht zur Steuererklärung bestand und auch keine freiwillige Erklärung abgegeben wurde. Ohne Erklärung stellt das Finanzamt für dieses Jahr schlicht keinen Bescheid aus, denn anders als beim Lohnsteuerabzug bei Angestellten gibt es bei rein selbstständigen Einkünften keine automatische Veranlagung.
Kein Anwendungsfall ist dagegen das Nebengewerbe neben einem Hauptjob: Läuft ohnehin eine Steuererklärung für das ganze Jahr, etwa weil der angestellte Hauptverdienst sie erfordert, weist der daraus entstehende Bescheid in der Regel auch den – dann kleineren – Gewinn aus dem Nebengewerbe aus. Die Pauschale kommt nur zum Zug, wenn wirklich kein Bescheid für dieses Jahr entsteht, egal ob wegen einer alleinigen und geringen Selbstständigkeit oder aus anderen steuerlichen Gründen. Ob eine Pflicht zur Veranlagung bestand oder eine freiwillige Erklärung sich gelohnt hätte, ist am Ende eine steuerliche Frage – dazu passt unser Artikel Steuerberater oder Elterngeldberatung.
Der Rechenfehler, den viele bei unterjähriger Tätigkeit machen#
Selin hat ihre Übersetzertätigkeit erst ab Juni aufgenommen, ihr Bemessungsjahr läuft aber trotzdem von Januar bis Dezember, weil das der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt ihres Kindes ist. Der naheliegende Gedanke „mein Gewinn geteilt durch die sieben Monate, in denen ich gearbeitet habe“ ist falsch. Maßgeblich ist der monatliche Durchschnitt über den gesamten Bemessungszeitraum, also über zwölf Monate, selbst wenn sieben davon ohne jede Einnahme waren (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG in Verbindung mit § 2b Abs. 2 BEEG).
- Einnahmen Juni bis Dezember (7 Monate Tätigkeit)
- 9.800 €
- Betriebsausgaben pauschal (25 % von 9.800 €)
- 2.450 €
- Gewinn nach Pauschale
- 7.350 €
- Fälschlich erwarteter Durchschnitt (Gewinn geteilt durch 7 Monate)
- 1.050 €
- Bemessungszeitraum insgesamt (Kalenderjahr, 12 Monate)
- 12 Monate
Vereinfachtes Beispiel ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG, die den Betrag noch einmal mindern. Für ihr Bemessungsjahr entsteht kein Einkommensteuerbescheid, weil Selins Gewinn unter der Grenze blieb, ab der eine Steuererklärung Pflicht gewesen wäre, und sie keine freiwillige Erklärung abgegeben hat. Dein eigener Wert hängt davon ab, ob überhaupt ein Bescheid für dein Bemessungsjahr entsteht und wie hoch deine tatsächlichen Betriebsausgaben ausfallen.
Der Unterschied zwischen 1.050 € und 612,50 € ist kein Rechentrick der Elterngeldstelle, sondern folgt direkt aus der gesetzlichen Definition des Bemessungszeitraums: Er ist das ganze Kalenderjahr, nicht nur die Monate mit Tätigkeit. Wer das bei der Existenzgründung mitten im Jahr nicht einplant, überschätzt sein zu erwartendes Elterngeld leicht um mehrere Hundert Euro im Monat.
Pauschale oder tatsächliche Betriebsausgaben: Was lohnt sich?#
Die Pauschale ist der Automatismus, kein Zwang. Du kannst beantragen, dass stattdessen deine tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn du sie mit einer Gewinnermittlung nachweist, die mindestens den Anforderungen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung entspricht (§ 2d Abs. 3 Satz 2 BEEG).
| Pauschale (25 %) | Tatsächliche Ausgaben | |
|---|---|---|
| Abzug | 25 % der Einnahmen, ohne Beleg | Nachgewiesene Betriebsausgaben laut Gewinnermittlung |
| Aufwand | Kein zusätzlicher Nachweis nötig | Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Belegen erforderlich |
| Passt gut zu | Dienstleistungen mit geringen Sachkosten, etwa Beratung oder Übersetzung | Hohen Anlaufkosten bei einer frisch gegründeten Tätigkeit |
| Risiko | Bei hohen echten Anfangsinvestitionen wird zu viel Gewinn angerechnet | Mehr Dokumentationsaufwand, muss ausdrücklich beantragt werden |
Gerade bei einer frisch gegründeten Selbstständigkeit lohnt sich der Blick auf die tatsächlichen Ausgaben oft: Anschaffungen für die Existenzgründung, etwa Ausstattung oder Software, liegen in den ersten Monaten häufig über 25 % der noch geringen Einnahmen.
Warum diese Ermittlung endgültig ist, nicht vorläufig#
Der Unterschied zu einem bloß verspäteten Steuerbescheid ist wichtig. Liegt bei Antragstellung noch kein Bescheid vor, obwohl grundsätzlich einer entstehen wird, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig auf Grundlage glaubhaft gemachter Angaben und rechnet endgültig ab, sobald der Bescheid da ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG). Die Pauschale nach § 2d Abs. 2 Satz 2 BEEG betrifft dagegen Fälle, in denen für das Bemessungsjahr grundsätzlich kein Bescheid entsteht.
| Kein Bescheid wird entstehen | Bescheid entsteht, liegt aber noch nicht vor | |
|---|---|---|
| Ursache | Keine Pflicht zur Veranlagung, keine freiwillige Erklärung abgegeben | Erklärung eingereicht oder wird noch eingereicht, Bescheid nur noch nicht ausgestellt |
| Grundlage der Zahlung | Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit 25-Prozent-Pauschale, sofort | Glaubhaft gemachte Angaben, etwa früherer Bescheid oder EÜR |
| Art der Zahlung | Direkt endgültig | Zunächst vorläufig |
| Spätere Abrechnung | Entfällt für diesen Zeitraum | Endgültige Abrechnung, sobald der Bescheid vorliegt |
| Rechtsgrundlage | § 2d Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 BEEG | § 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG |
Für die Bezugsmonate nach der Geburt stellt sich diese Frage ohnehin nicht: Dort gilt die 25-Prozent-Pauschale unabhängig vom Bemessungsjahr immer, weil es für einzelne Lebensmonate nie einen eigenen Steuerbescheid gibt. Wie diese Pauschale während des Bezugs im Detail funktioniert, samt Zufluss- und Realisationsprinzip, steht im Artikel zum Einkommen während des Elterngeldbezugs als Selbstständige.
Was du als Nachweis brauchst#
Fällt dein Bemessungsjahr unter diese Regel, reichst du bei der Elterngeldstelle eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, die deine Betriebseinnahmen für das gesamte Bemessungsjahr lückenlos ausweist, also auch die Monate ohne Tätigkeit mit 0 €. Willst du die tatsächlichen Betriebsausgaben statt der Pauschale ansetzen, gehören auch die zugehörigen Belege dazu.
Weil hier kein späterer Steuerbescheid mehr folgt, prüft die Elterngeldstelle diese Unterlagen genauer als bei einem Bescheid, der als amtliches Dokument ohnehin feststeht. Fehlt ein Beleg oder ist die Zuordnung zu Monaten unklar, verzögert das die Bearbeitung, weil noch einmal nachgefragt wird. Was bei fehlenden Nachweisen sonst passiert, steht im Artikel zu Elterngeld-Unterlagen nachreichen.
Die Elterngeldstelle prüft und entscheidet dabei kostenlos, sagt dir aber nicht von sich aus, ob für dein Bemessungsjahr überhaupt ein Bescheid entsteht oder ob sich die tatsächlichen Ausgaben lohnen. Genau das rechnen wir als private Elterngeldberatung mit deinen echten Zahlen durch, nicht als Behörde.
Was jetzt zu tun ist#
- Kläre zuerst, ob für dein Bemessungsjahr ein Einkommensteuerbescheid entsteht. Ohne Pflicht zur Veranlagung und ohne freiwillige Erklärung bleibt es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Erstelle eine lückenlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das gesamte Kalenderjahr, auch für die Monate ohne Tätigkeit.
- Vergleiche die 25-Prozent-Pauschale mit deinen tatsächlichen Betriebsausgaben und beantrage die tatsächlichen Ausgaben nur, wenn du sie belegen kannst.
- Rechne deinen Monatsdurchschnitt über das volle Bemessungsjahr, nicht nur über die Monate mit Einnahmen, um keine falsche Erwartung an dein Elterngeld zu haben.
- Reiche die Unterlagen vollständig mit dem Antrag ein, weil bei fehlendem Bescheid keine spätere Korrektur über eine Schlussabrechnung folgt.
Wenn du unsicher bist, ob dein Fall unter diese Regel fällt, buch ein kostenloses Erstgespräch mit uns.
Häufige Fragen
Gilt die 25-Prozent-Pauschale auch, wenn ich das ganze Bemessungsjahr über selbstständig war?
Nur, wenn für dieses Jahr trotzdem kein Einkommensteuerbescheid entsteht, etwa weil dein Gewinn unter der Veranlagungsgrenze lag und du keine Erklärung abgegeben hast. Liegt ein Bescheid vor, zählt dessen ausgewiesener Gewinn, unabhängig von der Pauschale.
Ist das dasselbe wie die 25-Prozent-Pauschale während des Elterngeldbezugs?
Es ist dieselbe gesetzliche Vorschrift, aber ein anderer Zeitraum. Für die Bezugsmonate nach der Geburt gilt die Pauschale ohnehin immer, weil es für diese Monate nie einen Steuerbescheid gibt. Für den Bemessungszeitraum vor der Geburt gilt sie nur ausnahmsweise, wenn kein Bescheid entsteht.
Was, wenn mein Steuerbescheid für das Bemessungsjahr nur verspätet vorliegt?
Das ist ein anderer Fall. Existiert grundsätzlich ein Bescheid, liegt er aber bei Antragstellung noch nicht vor, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig und rechnet endgültig ab, sobald er da ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG). Die Pauschale dieses Artikels betrifft Fälle, in denen es überhaupt keinen Bescheid geben wird.
Kann ich statt der Pauschale meine tatsächlichen Betriebsausgaben ansetzen?
Ja, auf Antrag, wenn du sie mit einer Gewinnermittlung nachweist, die mindestens den Anforderungen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung entspricht. Das lohnt sich, sobald deine echten Ausgaben höher als 25 Prozent deiner Einnahmen liegen.
Betrifft die Regel auch ein Nebengewerbe, das erst mitten im Bemessungsjahr gegründet wurde?
Ja, wenn für das Nebengewerbe in diesem Jahr kein eigener Einkommensteuerbescheid entsteht. Läuft daneben ein Hauptjob mit ohnehin fälliger Steuererklärung, wird meist trotzdem ein Bescheid ausgestellt, der dann auch die selbstständigen Einkünfte enthält.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 2d BEEG: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – Gesetze im Internet
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 8 BEEG: Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen – Gesetze im Internet
- Familienportal: Welches Einkommen wird für mein Elterngeld berücksichtigt, wenn ich vor der Geburt meines Kindes selbstständig war?
